Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 29.12.2000; Aktenzeichen K 65/00)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – Bayreuth vom 29. Dezember 2000 – Az.: K 65/00 – wird

zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der Sparkasse … ordnete das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Bayreuth mit Beschluss vom 17.04.2000 wegen eines persönlichen und dinglichen Anspruchs im Betrage von 650.000,– DM, 26,10 DM Zustellungskosten und den Kosten der Rechtsverfolgung die Zwangsversteigerung des eingangs genauer bezeichneten Grundstücks an. Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin am 20.04.2000 zugestellt. Ein Einstellungsantrag nach § 30 a ZVG wurde nicht gestellt.

Mit Verfügung vom 04.08.2000 bestimmte das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin auf Freitag, 24.11.2000. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks in Anlehnung an ein vom Sachverständigen Dipl. Ing. … erstelltes Gutachten vom 05.06.2000 auf insgesamt 931.000,– DM festgesetzt. Der Termin wurde in der Folgezeit amtlich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts … vom 22.11.2000 beantragte die Schuldnerin, die Zwangsversteigerung gemäss § 765 a ZPO einstweilig einzustellen. Dazu wurde u.a. unter. Vorlage eines Schreibens des Architekten …, Kulmbach, vom 20.11.2000 vorgetragen, dass dieser einen Interessenten habe, der das Grundstück langfristig vermieten oder sogar kaufen möchte.

Im Versteigerungstermin vom 24.11.2000 wurde dieser Einstellungsantrag erörtert. Die Sparkasse … beantragte die Zurückweisung des Einstellungsantrages und die zügige Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Mindestbargebot wurde mit 16.000,– DM, die 7/10-Grenze gemäss § 74 a Abs. 1 ZVG auf 651.700,– DM, die 5/10-Grenze nach § 85 a ZVG auf 465.500,– DM festgestellt. Nach Aufforderung zur Abgabe von Geboten wurde von der Bieterin … das Meistgebot mit 650.000,– DM abgegeben. Sodann wurde Termin zur Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags auf Freitag, 22.12.2000, bestimmt.

Mit Schreiben vom 06.12.2000 wandte sich die Sparkasse gegen die Verfahrenseinstellung und beantragte, im Termin vom 22.12.2000 den Zuschlag auf das Vorliegende Meistgebot zu erteilen. Mit Randschreiben des Vollstreckungsgerichts vom 12.12.2000 wurde der Schuldnerin und Rechtsanwalt … mitgeteilt, dass eine Vertagung des Verkündungstermins erfolge, wenn bis dahin auf den Forderungsrückstand 25.000,– DM zurückgezahlt würden oder der tatsächliche Abschluss eines Kaufvertrages glaubhaft gemacht werde.

Mit Schreiben des Rechtsanwaltes … vom 14.12.2000 ließ die Schuldnerin erklären, es sei zwischenzeitlich ein Käufer gefunden worden, der bereit sei, das Grundstück zu einem höheren Kaufpreis freihändig zu erwerben. Das Vollstreckungsgericht wies Rechtsanwalt … darauf hin, dass ein konkreter Kaufpreis und die Vertragsparteien namentlich benannt werden müssten. Daraufhin legte die Schuldnerin am 21.12.2000 einen notariellen Kaufvertragsentwurf vor, wonach das Grundstück von Preis von 685.000,– DM verkauft werden solle. Gleichzeitig wurde ein Schreiben der Notare … und … Kulmbach, vom 20.12.2000 vorgelegt, aus dem sich ergab, dass der Beurkundungstermin „vorausgesetzt die derzeit noch offenen Punkte sind bis dahin geklärt” am 26.01.2001 stattfinden könnte. Das Vollstreckungsgericht teilte der Schuldnerin und Rechtsanwalt … sodann mit, dass im Hinblick auf die in diesem Notarschreiben zum Ausdruck gebrachten Eventualitäten nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beurkundungstermin vom 21.01.2001 tatsächlich stattfinden werde.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2000 lehnte daraufhin die Schuldnerin den zuständigen Versteigerungsrechtspfleger … wegen Befangenheit ab, im Termin vom 22.11.2000 lehnte Rechtsanwalt … auch die als Vertreterin tätige Rechtspflegprin … ab. Nach ausgiebiger Verhandlung über die Ablehnungsanträge und über Eingungsmöglichkeiten sowie Vertagung des Verkündungstermins auf den 29.12.2000 wurden die Ablehnungsantrage gegen die Rechtspfleger … und … wieder zurückgenommen.

Im Termin vom 29.12.2000 erklärte der Geschäftsführer der Schuldnerin, dass eine … Bank Anfang 2001 die Finanzierungsmöglichkeit für den Kaufpreis von 685.000,– DM gemäss Vertragsentwurf prüfen werde. Nach Erörterung des Einstellungsantrages und von Einstellungs- und Vertagungsgründen verkündete der Rechtspfleger den Zuschlagsbeschluss, mit dem das Grundstück an Frau … für den Betrag von 650.000,– DM zugeschlagen wurde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Januar 2001, eingegangen am 12. Januar 2001, eingelegte Beschwerde der Schuldnerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und Eigentümerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Bayreuth vom 10.01.2001 ist zulässig, §§ 96 ff. ZVG, insbesondere innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZP...

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