Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung)
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 23.09.1999; Aktenzeichen 3 K 44/97) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Bieterin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 23. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 83.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin betreibt wegen eines dinglichen und eines persönlichen Anspruchs in Höhe von insgesamt 401.723,28 DM nebst Zinsen und Kosten die Wiederversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes der Schuldnerin.
In dem ursprünglich gegen die Eheleute … gerichteten Zwangsversteigerungsverfahren – Amtsgericht Bingen 3 K 57/91 – hat die Schuldnerin (Tochter der Eheleute …) aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Bingen vom 3. April 1997 nach Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– DM das vorbezeichnete Grundstück ersteigert. Am 11. Juli 1997 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da die Schuldnerin das für das ersteigerte Grundstück geschuldete Bargebot nicht vollständig entrichtete, wurde im Verteilungstermin vom 23. Juni 1997 in Ausführung des Teilungsplans gemäß § 118 Abs. 1 ZVG die Forderung gegen die Schuldnerin als Ersteherin auf die Gläubigerin im Gesamtbetrag von 401.723,28 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23. Juni 1997 übertragen. Ferner wurden zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Gläubigerin entsprechende Sicherungshypotheken gemäß § 128 ZVG auf dem Grundbesitz eingetragen.
Da die Schuldnerin keine Zahlungen mehr leistete, hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 23. Juli 1997 die Wiederversteigerung des Grundstücks angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Oktober 1997 hat das Amtsgericht einen Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Wiederversteigerung nach § 30 a ZVG zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat die Kammer mit Beschluss vom 3. Dezember 1997 zurückgewiesen (8 T 353/97).
Mit Beschluss vom 9. Oktober 1998 hat das Amtsgericht den Verkehrswert auf 415.000,– DM festgesetzt. Auch die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Kammerbeschluss vom 8. Februar 1999 – 8 T 5 und 6/99 –; OLG Koblenz vom 26. März 1999 – 4 W 199/99).
Mit Beschluss vom 28. April 1999 wurde Termin zur Wiederversteigerung auf den 29. Juni 1999 bestimmt. Einen weiteren Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung bzw. einstweilige Einstellung der Wiederversteigerung hat das Amtsgericht im Versteigerungstermin vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Auch die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Kammerbeschluss vom 21. Juli 1999 – 8 T 240/99 –; OLG Koblenz vom 16. August 1999 – 4 W 514/99 –).
Im Versteigerungstermin vom 29. Juni 1999 gab Frau … die Mutter der Schuldnerin, das Meistgebot in Höhe von 390.000,– DM ab.
Mit Beschluss vom 23. September 1999 wurde der Bieterin der Zuschlag auf dieses Gebot versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verfahrensweise in zahlreichen weiteren (im Einzelnen aufgeführten) Zwangsversteigerungsverfahren, in denen jeweils Mitglieder der Familie … als Ersteigerer aufgetreten sind, ohne den Erlös im anschließenden Verteilungstermin zu leisten, der begründete Verdacht bestehe, dass auch im vorliegenden Verfahren ein ernstgemeintes Gebot nicht vorliege. Es sei von der Sittenwidrigkeit des Gebots auszugehen, da dieses in der erkennbaren Absicht abgegeben worden sei, eine über die Sicherheitsleistung hinausgehende Zahlung nicht zu erbringen. Da das Zwangsversteigerungsverfahren aber auf eine Verwertung des beschlagnahmten Objekts abziele, könne dieses Verhalten nicht hingenommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 23. September 1999 (Blatt 182 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 28. September 1999 zugestellten Beschluss wendet sich die Bieterin mit ihrer am 7. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie bereits 40.000,– DM als Sicherheitsleistung hinterlegt habe und nach Erteilung des Zuschlags auch den verbleibenden Teil des Erlöses zahlen werde. Ihr andere Zwangsversteigerungsverfahren vorzuhalten sei ungerechtfertigt. Im Übrigen sei sie niemals persönlich Schuldner der betreibenden Gläubigerbank gewesen. Wegen weiterer. Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 6. Oktober 1999 (Blatt 196 ff. d.A.) verwiesen.
Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, eingegangen bei Gericht am 7. Oktober 1999, ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dem wirksamen Meistgebot sei der Zuschlag zu erteilen (Blatt 198 d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Bieterin ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 96, 97, 98 Satz 1, 100 ZVG, § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO).
In der Sache bleibt dem Rechtsmittel inde...