Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen 7 Ls 211 Js 7584/04) |
AG Bayreuth (Beschluss vom 16.11.2004; Aktenzeichen 7 Ls 211 Js 7584/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verteidigers werden der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 08.12.2004 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2004 aufgehoben.
2. Die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten der 1. Instanz werden auf 1.247,33 EUR festgesetzt.
3. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 09.06.2004 bestellte der Angeklagte Rechtsanwalt … als Wahlverteidiger (Bl. 16 d.A.), mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 25.08.2004 wurde er dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 155 d.A.). Für die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 24.10.2004, Gebühren gemäß dem RVG in Höhe von 1.247,23 EUR festzusetzen (Bl. 189 f. d.A.). Das Amtsgericht Bayreuth hat sie mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2004 (nach BRAGO) auf nur 709,90 EUR festgesetzt. Die form- und fristgerechte Erinnerung gegen diesen Beschluss hat der zuständiger Richter am Amtsgericht Bayreuth am 08.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 206 d.A.). Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 17.12.2004 (Bl. 210 d.A.) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Rechtsanwalt … wurde am 25.08.2004, also nach in Kraft treten des RVG, als Verteidiger gemäß § 141 StPO bestellt (Bl. 155 d.A.). Gemäß § 61 Abs. 1 RVG würde die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1955, aufgehoben am 12.03.2004 zum 31.06.2004, nur dann gelten, wenn ihm entweder vor dem 01.07.2004 ein Mandat erteilt oder wenn er gerichtlich bestellt worden wäre. Das Wahlverteidigermandat vom 06.09.2004 endete am 25.08.2004. Denn in seinem Antrag vom 22.08.2004 (Bl. 154 d.A.) hat Rechtsanwalt … ausdrücklich erklärt, dass er sein Wahlmandat im Falle einer Beiordnung niederlege. Im Übrigen würde das Wahlmandat auch ohne diese ausdrückliche Erklärung enden, da ein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger dahingehend auszulegen ist, dass im Falle seiner Bestellung das Wahlmandat niedergelegt wird (Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 141 Rdnr. 1).
Da das Wahlmandat beendet war, begründet die Pflichtverteidigerbestellung einen eigenen Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers (OLG Düsseldorf, StV 96/165; Gerold-Schmidt-von Eicken, RVG 16. Auflage, § 60 Rdnr. 32 m.w.N.). Die Gebühren des Verteidigers sind also nicht nach der BRAGO, sondern nach dem RVG gemäß seinem Antrag vom 24.10.2004 in Höhe von 1.247,23 EUR festzusetzen.
III.
Gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG ist die weitere Beschwerde zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und das OLG Bamberg zu der anstehenden Rechtsfrage in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat (vgl. OLG Bamberg, JurB 89/965).
Unterschriften
Dr. Ponnath Vorsitzender Richter am Landgericht, Schwarz Richter am Landgericht, Eberhardt Richterin am Landgericht
Fundstellen