Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof (Aktenzeichen 35 M 267/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 01.02.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen eine die Mieter des Hauses, des Schuldners betreffende Räumungsankündigung. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren, also gegen konkrete Maßnahmen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie dient dagegen nicht dazu, abstrakt im Vorfeld Streitfragen zu klären, die im Verlauf des weiteren Vollstreckungsverfahrens möglicherweise noch belangreich werden könnten. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt befugt war, eine Erinnerung gegen die Räumungsankündigung des Gerichtsvollziehers einzulegen. Der Gerichtsvollzieher hat die Räumung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt, sondern seine Mitteilung ausschließlich an die Schuldner adressiert. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher auf sonstige Weise einen berechtigten Anlass zu der Befürchtung gegeben haben könnte, er werde unabhängig davon, was er bei dem Termin vor Ort feststellen wird, auf jeden Fall das gesamte Haus mit allen dort anzutreffenden Personen zwangsräumen. Alleine der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Hinweises auf einen angeblichen Mitbesitz des Beschwerdeführers mitgeteilt hat, der Vortrag sei nicht geeignet die Zwangsvollstreckung abzuwenden, lässt weder diesen Schluss zu noch ein pflichtwidriges Verhalten erkennen. Unterstellt man aber zugunsten des Beschwerdeführers dessen Erinnerungsbefugnis, so ist das Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht zu beanstanden. Gerichtsvollzieher xxx hatte die Zwangsräumung nur gegenüber den Schuldnern, gegen denen alleine der Räumungstitel vorliegt, angekündigt. Über sein zukünftiges Verhalten im Räumungstermin, etwa bei eigener Feststellung bestimmter Besitzverhältnisse, hat sich der Gerichtsvollzieher nicht geäußert. Die bloße Befürchtung des Beschwerdeführers, der Gerichtsvollzieher könne zukünftig Anlass zu einer Erinnerung geben, rechtfertigt es nicht, bereits im Vorfeld Vollstreckungsschritte anzugreifen, die nicht zu beanstanden sind. Vielmehr ist mangels eines konkreten gegenteiligen Anhaltspunktes davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher auch bei seinem weiteren Verfahren die geltenden Voraussetzungen beachten wird.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Feststellungen der Gerichtsvollzieher bei dem Räumungstermin in dem zu räumenden Haus zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen trifft. Sollte festzustellen sein, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Mitbesitz oder Alleinbesitz an dem Haus oder Teilen davon ausübt, ohne dass es darauf ankommt, wie dieser Besitz erlangt und ob er berechtigt ist, so darf der Beschwerdeführerin, da gegen ihn kein Titel vorliegt, nicht zwangsgeräumt werden (vgl. BGH, Rpfleger 2004, 640 f.). Sollten die Besitzverhältnisse aus tatsächlichen Gründen keine isolierte Zwangsräumung der Schuldner zulassen, könnten auch diese nicht zwangsgeräumt werden.
Diese Feststellungen sind am Räumungstermin in der betroffenen Wohnung zu treffen, sie sind nicht im Erinnerungs- oder Beschwerdewege durch das Vollstreckungsgericht vorwegzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Situation, wie im vorliegenden Falle, nicht eindeutig ist. Für einen Mitbesitz reicht es nicht aus, einen Schlüssel zu besitzen oder persönliche Gegenstände eingebracht zu haben. Anders kann dies ggf. zu beurteilen sein, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Räume tatsächlich nutzt bzw. mitnutzt und entsprechende Schlüsselgewalt ausübt. Andererseits ist nicht alleine ausreichend, dass ein Räumungsschuldner, der Besitz an den Räumen ausübt, Vereinsmitglied bei dem Beschwerdeführer ist, um einen Mitbesitz des Beschwerdeführers zu begründen. Ob der Vortrag des Beschwerdeführers zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen an dem zur Räumung anstehenden Haus zutrifft, bleibt daher der Prüfung durch den Gerichtsvollzieher in dem Räumungstermin vorbehalten.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 4010501 |
JurBüro 2011, 495 |
DGVZ 2011, 172 |
WuM 2011, 415 |
Info M 2011, 199 |