Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 14 O 198/86) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die der Rechtsanwältin … aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen anderweitig auf 584,82 DM (in Buchstaben: fünfhundertvierundachtzig 82/100 Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin steht für die Vertretung der Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von insgesamt 637,26 DM (10/10 Prozeßgebühr in Höhe von 346,– DM, 5/10 Verhandlungsgebühr in Höhe von 173,– DM, 40,– DM Postgebührenpauschale und 78,26 DM Umsatzsteuer) zu. Hierauf ist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 BRAGO unstreitig die im Rahmen der von der Rechtsanwältin ausgeübten Beratungshilfe angefallene Tätigkeitsgebühr zur Hälfte, das heißt in Höhe von 40,– DM, anzurechnen. In dem angefochtenen Beschluß hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mithin als Vergütung für die Prozeßkostenhilfe einen Betrag von 597,26 DM festgesetzt.
Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung hat der Bezirksrevisor die Auffassung vertreten, auf die PKH-Anwaltsvergütung sei auch die auf den anzurechnenden Gebührenanteil von 40,– DM entfallende Postgebührenpauschale mit 6,– DM und die Umsatzsteuer in Höhe von 6,44 DM anzurechnen. Die beigeordnete Rechtsanwältin hat demgegenüber die Erinnerung nur in Höhe von 14 % Umsatzsteuer auf 40,– DM mit 5,60 DM als begründet anerkannt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die nach § 133 Satz 1 in Verbindung mit § 128 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die der beigeordneten Rechtsanwältin aus der Landeskasse zustehende PKH-Anwaltsvergütung vermindert sich um den vom Bezirksrevisor beanstandeten Betrag auf 584,82 DM. Denn neben der Hälfte der Tätigkeitsgebühr des § 132 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sind auf die PKH-Anwaltsgebühren auch die darauf entfallende anteilige Postgebührenpauschale nebst der hierauf entfallenden Umsatzsteuer anzurechnen.
In verschiedenen Bestimmungen der BRAGO wird angeordnet, daß eine bestimmte Gebühr auf eine andere Gebühr, die der Rechtsanwalt für eine mit dem ersten Gebührentatbestand zusammenhängende Tätigkeit erhält, anzurechnen ist (vgl. etwa § 20 Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Satz 2, § 43 Abs. 2, § 118 Abs. 2 und der hier einschlägige § 132 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Ob diese Anrechnung auch die auf die anzurechnende Gebühr entfallende Postgebührenpauschale betrifft, ist umstritten.
Nach einer vorwiegend von H. Schmidt vertretenen Auffassung (Anwaltsblatt 1969, 72, 85 und Anwaltsblatt 1984, 438; Gerold-Schmidt, BRAGO, 8. Auflage, § 118 Rdn. 24) ist in derartigen Fällen die Postgebührenpauschale nicht anzurechnen. Auch die Kammer hat in ihrem in JurBüro 1982, 1351 veröffentlichten Beschluß im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (dem folgend Göttlich-Mümmler, BRAGO, 16. Aufl., „Postgebühren” 1.4 unter „Einspruch”; Gerold-Schmidt § 26 Rdn. 5; unklar OLG München JurBüro 1978, 1815) eine Anrechnung auch der Postgebührenpauschale abgelehnt. Diese Rechtsprechung hat die Kammer Jedoch in ihrem Beschluß vom 30. Juni 1987 – 82 AR 167/87 – zwischenzeitlich wieder aufgegeben.
Die Gegenmeinung erstreckt die Anrechnung auch auf die Postgebührenpauschale (AG Gronau JurBüro 1985, 400 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; Mümmler JurBüro 1984, 1771, 1774 im Beispiel unter
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch für die vorliegende Fallgestaltung an.
Gemäß § 26 Satz 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 15 % der gesetzlichen Gebühren beträgt jedoch höchstens 40,– DM.
Hierunter sind nach Auffassung der Kammer die Gebühren gemeint, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten letztlich, also nach Durchführung einer eventuell vorgeschriebenen Anrechnung, berechnen kann. Der Rechtsanwalt der seinen Mandanten also zunächst berät (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), ihn dann nach außen hin vertritt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), für ihn einen Mahnbescheid beantragt (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und nach Widerspruchserhebung im Rechtsstreit tätig wird (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) erhält wegen der jeweils angeordneten Gebührenanrechnung nur die Prozeßgebühr. Auf diese Prozeßgebühr kann er folglich dann nur eine Postgebührenpauschale berechnen. Nach der hier abgelehnten Auffassung könnte der Rechtsanwalt hingegen vier derartige Postgebührenpauschalen verlangen, obwohl er die zunächst nacheinander angefallenen ersten drei Gebühren von seinem Auftraggeber nicht verlangen kann (vgl. auch Mümmler in seiner Anmerkung zu AG Gronau JurBüro 1985, 400).
Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht das Argument von H. Schmidt (Gerold-Schmidt § 118 Rdn. 24) entgegen, daß einmal entstandene Auslagen nicht in späteren Aufwendungen „aufgehen”. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung dürften keine Zweifel bestehen. Rechnet der Rechtsanwalt also die tatsächlich angefallenen Postgebühre...