Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 476/92) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1993 – 21 O 476/92 – von der Beklagten zu 2. An den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 46,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. Juni 1993 festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag des Klägers vom 1. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe
Wir der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen, so gilt das Verfahren über den Einspruch, das auch den Wiedereinsetzungsantrag umfaßt, zwar als besondere Angelegenheit (§ 38 Abs. 1 S. 1 BRAGO), jedoch mit der Maßgabe, daß die Prozeßgebühr des bisherigen Verfahrens auf die gleiche Gebühr des Verfahrens über den Einspruch angerechnet wird (§ 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Diese Anrechnungsbestimmung hat in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Einspruch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig verworfen wird (unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinstzungsantrages), zur Folge, daß den beteiligten Anwälten von der im Verfahren über den Einspruch gesondert entstandenen Prozeßgebühr nebst Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer lediglich die Auslagenpauschale (nebst anteiliger Mehrwertsteuer) verbleiben. Letzteres – und nur das – ist allerdings umstritten. Die Auffassung, der Anwalt könne auch im Falle des § 38 Abs. 1 BRAGO den Pauschsatz für die Postgebühren nicht noch einmal fordern (so z.B. LG Krefeld, JurBüro 1988, 729 mit abl. Anm. Mümmler = KostRspr. Nr. 10 zu § 26 BRAGO mit zust. Anm. Herget und abl. Anm. von Eicken; für Mahnverfahren und streitiges Verfahren: AG Bonn, Rpfl. 1991, 175 m. abl. Anm. N. Schneider = JurBüro 1991, 939 m. abl. Anm. Mümmler), ihn jedenfalls nicht auf der Grundlage der von der Anrechnung erfaßten Prozeßgebühr, sondern nur nach Maßgabe etwa entstandener weiterer Gebühren berechnen (so z.B. Gerold/Schmitt/von Eicken, BRAGO, 11. Aufl., § 26 Rdnr. 10 und § 38 Rdnr. 2), wird vom beschließenden Senat nicht geteilt. Der Formulierung des § 26 S. 2 BRAGO, daß die Postgebührenpauschale „in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug” nur einmal gefordert werden kann, läßt sich nicht entnehmen, daß der Anwalt in gerichtlichen Verfahren im selben Rechtszug die Auslagenpauschale auch dann nur einmal erhalten soll, wenn das Gesetz ausnahmsweise Verfahrensabschnitte zu gebührenrechtlich selbständigen Angelegenheiten erklärt (insoweit zutreffend von Eicken in Anm. zu LG Krefeld, a.a.O.). Ebensowenig zwingt die Anrechnungsbestimmung zu der Annahme, daß die im Einspruchsverfahren gesondert entstandene Prozeßgebühr als Grundlage für die Berechnung der Postgebührenpauschale ausscheidet. Daß diese Prozeßgebühr, soweit sie sich mit derjenigen des vorausgegangen Verfahrensabschnitt deckt, nicht zusätzlich liquidiert werden darf, ändert nichts daran, daß diese Gebühr (allein oder zusammen mit weiteren Gebühren) Bestandteil der im Einspruchsverfahren nach § 38 Abs. 1 BRAGO gesondert anfallenden „gesetzlichen Gebühren” und damit Grundlage der Berechnung des dem Anwalt für jede neue Angelegenheit gesondert zustehenden Pauschsatz nach § 26 S. 2 BRAGO bleibt. Für die Annahme, daß die Anrechnung der Prozeßgebühr auch eine Anrechnung der Postgebührenpauschale einschließe, bietet das Gesetz keinen greifbaren Anhalt; da es sich folgerichtig auch eine indirekte Anrechnung durch Veränderung der Berechnungsgrundlage. Wenn der Rechtsanwalt Postgebühren in tatsächlich anfallender Höhe abrechnet, findet insoweit auch nach der Gegenmeinung keine Anrechnung statt. Warum dem Rechtsanwalt aber, wenn er nacheinander in mehreren gebührenrechtlich selbständigen Verfahrensabschnitten tätig wird, nicht auch jeweils die der Vereinfachung dienende Möglichkeit der Pauschalierung erhalten bleiben soll, ist selbst unter Berücksichtigung der denkbaren Fälle, in denen auf diese Weise mehr als zwei Auslagenpauschalen anfallen können, nicht einzusehen (so auch N. Schneider, MDR 1991, 926, 927 und Baldus, DAR 1991, 275 gegen Hansens, JurBüro 1987, und LG Berlin, Rpfl. 1988, 42 = JurBüro 1987, 1869; wie hier noch LG Berlin, JurBüro 1982, 1352 – später aufgegeben –; KG ZfS 1984, 235; AG Düsseldorf, ZfS 1991, 90). Im übrigen stellt sich die Anrechnungsproblematik erst gar nicht in den praktischen häufigen Fällen, in denen der zunächst vorgerichtlich bzw. im gerichtlichen Mahnverfahren tätig gewordene Anwalt bereits einen bedingten Prozeßauftrag für das nachfolgende streitige Verfahren hat; denn dann handelt es sich gebührenrechtlich von vornherein nur um ein und dieselbe Angelegenheit.
Soweit der Beschwerdeführer – wie sein Hinweis auf die gebührenrechtliche Behandlung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO im Schriftsatz vom 15. Oktober 1993 nahelegt – die zusätzliche 10/10 Gebühr etwa in analoger Anw...