Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 03.06.2010; Aktenzeichen 72 C 48/08) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.1.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streithelferin nur insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Erstattungsbetrag 1.102,42 EUR nebst anteiliger Zinsen übersteigt.
Die Die Streihelferin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.281,63 Euro als Gesamtschuldner zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Eigentümer der Wohnanlage … Berlin-Charlottenburg. Am 28.4.2008 beschloss die Eigentümerversammlung zu TOP 2 die Genehmigung der Wohngeldabrechnung des Wirtschaftsjahres 2006. Mit Klageschrift vom 28.5.2008, die beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 72 C 48/08 eingetragen wurde, erhob die Klägerin zu 1) Anfechtungsklage, mit der er sich gegen den zu TOP 2 zustande gekommenen Beschluss wandte.
Mit seiner Klage vom ebenfalls vom 28.5.2008 – 72 C 68/08 – erhob der Kläger zu 2), vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, ebenfalls Anfechtungsklage, die sich gegen die Entschließungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend TOP 2 (s.o.) und zu Top 6 (Entlastung des Beirats Gebhardt) richtete.
Durch Beschluss vom 15.7.2008 verband das Amtsgericht die Verfahren.
In der mündlichen Verhandlung vom 120.10.2008 erschienen für die Kläger jeweils deren verschiedene Prozessbevollmächtigte.
Durch Urteil vom 31.10.2008 erklärte das Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zum TOP 2 für ungültig und erlegte der Streithelferin die Kosten des Rechtsstreits auf. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Nach dem durch Beschluss vom 31.10.2008 festgesetzten Streitwert in Höhe von 7.831,40 Euro beantragte der Kläger zu 2) die Festsetzung der ihm angefallenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.1.2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgericht diesem Kostenfestsetzungsantrag entsprochen. Zwischenzeitlich sind 179,21 EUR auf die Kosten gezahlt worden. Den Beschluss vom 25.1.2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 3.6.2010 wieder aufgehoben, weil gemäß § 50 WEG grundsätzlich Wohnungseigentümer nur die Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigtenerstattet verlangen dürfen und Ausnahmegründe nicht vorlägen.
Gegen die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrages wendet sich der Kläger zu 2) it seiner sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
Der Berichterstatter der Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 der Kammer übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg und war lediglich hinsichtlich der Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung zurückzuweisen.
Der Kläger zu 2) kann – unabhängig von den Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin zu 1) – seine gesamten außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Die Kläger sind hier nicht gemäß § 50 WEG erstattungsrechtlich auf die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts beschränkt, so dass hier die Frage nicht zu prüfen ist, wie sich der Anteil an diesen Kosten nur eines Rechtsanwalts für jeden einzelnen Kläger, insbesondere hier für den Kläger zu 3., berechnet.
Gemäß § 50 WEG sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst zunächst einmal die Wohnungseigentümer, die ihre Rechte verteidigen, die sich somit auf Beklagtenseite befinden, siehe den Fall des BGH NJW 2009, 3168 = Rpfleger 2009, 699. Die Aufführung des Wortes „Rechtsverfolgung” spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Klägerseite Anwendung findet. Demgegenüber sind die Gesetzesmaterialien nicht eindeutig. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT-Drucksache 16/3843, S. 28 – heißt es zu der neu eingeführten Vorschrift des § 50 WEG;
„Die Regelung des neuen § 50 WEG kommt grundsätzlich für alle Rechtstreitigkeiten zur Anwendung, in denen die Wohnungseigentümer als Streitgenossen auftreten, nicht jedoch in Streitigkeiten, an denen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligt ist. Insbesondere in einem Beschlussanfechtungsverfahren, in dem die beklagten Wohnungseigentümer obsiegen, wird der Anspruch auf Kostenerstattung im Regelfall nur die Kosten eines gemeinsam bevollmächtigten Rechtsanwalts umfassen. Die Änderung dient insoweit der Begrenzung des Kostenrisikos fü...