Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 21.09.2009; Aktenzeichen 18 C 198/09) |
Tenor
Als nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 21. September 2009 – 18 C 198/09 – zu erstattende Kosten werden in Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. Oktober 2010 als von dem Kläger an die Beklagten zu 3. zu erstattende Kosten anderweitig 717,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3. wird zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 82 T 857/10 hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 82 T 858/10 werden zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 3. andererseits gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird im Verfahren 82 T 857/10 auf 775,64 EUR und im Verfahren 82 T 858/10 auf 1.643,15 EUR festgesetzt.
Es wird angeordnet, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren 82 T 858/10 auf die Hälfte zu ermäßigen ist.
In beiden Beschwerdeverfahren wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage … in …. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. Mai 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 mit Stimmenmehrheit, dass zur neuen Verwalterin die … GmbH anstelle des früheren Verwalters … bestellt wurde. Mit seiner gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklage vom 5. Juni 2009 beantragte der Kläger, den vorgenannten zu TOP 3 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, die Eigentümerversammlung habe zu Unrecht seinem Vater verwehrt, die Stimmrechte für ihn sowie für die weitere Wohnungseigentümerin Andrea Stiller zu vertreten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 3. August 2009 einen Ersatzzustellungsvertreter bestimmt. In dem Rechtsstreit haben sich die beiden Beklagten zu 3. durch die Rechtsanwälte …, die Beklagten zu 4., 6., 7. und 10. durch den Rechtsanwalt … und die Beklagte zu 13. durch den Rechtsanwalt … vertreten lassen. Die übrigen Wohnungseigentümer haben sich anwaltlich nicht vertreten lassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. September 2009 haben sich die Beklagten zu 3. durch den der Kanzlei Rechtsanwalt … angehörenden Rechtsanwalt …, die Beklagten zu 4., 6., 7. und 10. durch Rechtsanwalt … vertreten lassen, der gleichzeitig für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3. in Untervollmacht aufgetreten war.
Durch das am selben Tage verkündete Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten zu 4., 6., 7. und 10. durch Rechtsanwalt … Anwaltskosten in Höhe von 1.990,16 EUR zur Festsetzung angemeldet, über die die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Oktober 2010 antragsgemäß entschieden hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Durch den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Oktober 2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 13. in Höhe von 775,64 EUR in vollem Umfang entsprochen.
Dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3. über 1.643,15 EUR hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch den dritten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2010 antragsgemäß stattgegeben. Gegen die beiden letztgenannten, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlüsse wendet sich der Kläger mit seinen an diesem Tage per Telefax bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerden vom 26. Oktober 2010. Mit diesen sofortigen Beschwerden begehrt der Kläger unter Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Zurückweisung der Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 3. und 13.
Die Rechtspflegerin des Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Berichterstatter der Kammer hat die beiden Verfahren durch Beschluss vom 10. Januar 2011
der Kammer übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden haben zum Teil Erfolg.
2. Gemäß § 50 WEG sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
Diese Vorschrift erfasst die Wohnungseigentümer, die ihre Rechte verteidigen und die sich somit auf Beklagtenseite befinden, so BGH NJW 2009, 3168. Solche, mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, die eine getrennte anwaltliche Vertretung einzelner Wohnung...