Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 93 O 137/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 93 O 137/06 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13. September 2006 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 zwischen der … GmbH (damals noch firmierend als … GmbH), …, und der Antragstellerin der Eintragung des Bestehens des genannten Vertrages nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Klagen der Antragsgegner, mit denen diese die Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13. September 2006 zu dem zwischen der Antragstellerin und der … GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstreben, der Eintragung des Bestehens des Vertrages nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Die Klagen sind bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 93 O 137/06 rechtshängig. Etwa angegebene Anlagen mit der Bezeichnung „Anlage B …” oder „Anlage K…” sind in jenem Rechtsstreit eingereicht worden.
Die … GmbH (im Folgenden nur: GmbH), die zum Zeitpunkt des Abschlusses des BGAV mit der Antragstellerin am 31. Juli 2006 noch unter … GmbH firmierte, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der … AG. Das Stammkapital der GmbH betrug zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 13. September 2006 25 000,00 EUR, die Kapitalrücklage 3 Milliarden Euro, der Wert der Beteiligungen 15,1 Milliarden Euro und die Kreditverbindlichkeiten 12,1 Milliarden Euro. Die … AG ist aufgrund eines am 11. März 2004 mit der GmbH geschlossen Gewinnabführungsvertrages bis mindestens 31. Dezember 2009 verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge der GmbH zu übernehmen.
Am 8. März 2006 beschloss der Personalausschluss des Aufsichtsrats der Antragstellerin, die in den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder enthaltenen Change-of-Control-Klauseln dahin zu erweitern, dass nicht nur bei einem Ausscheiden infolge einer feindlichen, sondern auch im Falle einer freundlichen Übernahme Zahlungsansprüche bestehen sollten. Zwei Tage später erklärten Vertreter der … KGaA, dass über ein Übernahmeangebot an die Aktionäre der Antragstellerin beraten werde. Am 13. März 2006 erfolgten erste Kontakte zwischen den Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin und …, um die Möglichkeit einer freundlichen Übernahme auszuloten.
Die GmbH veröffentlichte am 13. April 2006 die Angebotsunterlage gemäß § 14 WpÜG. Am 18. Mai 2006 beauftragten die … AG, die GmbH und die Antragstellerin die … Aktiengesellschaft … (im Folgenden nur: …), den Unternehmenswert der Antragstellerin zum 13. September 2006, den angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG und die angemessene Abfindung gemäß § 305 AktG zu bestimmen. Das Landgericht Berlin bestellte am 19. Mai 2006 auf Antrag der Antragstellerin und der GmbH im Hinblick auf den beabsichtigten Abschluss eines BGAV die … und … GmbH …gesellschaft (im Folgenden nur: … und …) als gemeinsamen Vertragsprüfer (102 AR 38/06 AktG).
Zum 15. Juni 2006 hielt die GmbH einen Stimmrechtsanteil von 25,46 % der Stimmrechte der Antragstellerin. Am 22. Juni 2006 stellte die GmbH fest, dass genügend Aktionäre der Antragstellerin das Übernahmeangebot angenommen hatten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 meldete die GmbH der Antragstellerin und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden nur: BaFin), dass sie per 23. Juni 2006 die Schwellen von 50 % und 75 % der Stimmrechte der Antragstellerin überschritten habe.
Am 27. Juli 2006 gab die … AG als 100 %ige Muttergesellschaft der GmbH (BV) folgende Patronatserklärung ab:
„… Die … AG verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich, dafür Sorge zu tragen, dass die BV in der Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass die BV stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag fristgemäß zu erfüllen. Die … AG steht den außenstehenden Aktionären der … AG gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die BV alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag, insbesondere aus Zahlungen von Ausgleich und Abfindung, erfüllt.”
Ebenfalls am 27. Juli 2006 legte die … ihre gutachterliche Stellungnahme vor. Danach betrug der Wert je Stückaktie zum 13. September 2006 87,63 EUR und der angemessene Ausgleich 4,60 EUR brutto je Stückaktie.
Am 31. Juli 2006 legten die GmbH und die Antragstellerin ihren gemeinsamen Vertragsbericht vor und unterzeichneten den BGAV, der auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 1 Leitung
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… unterstellt die Lei...