Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: Werklohnklage einer Bau-ARGE
Orientierungssatz
1. Auch eine Bau-ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (jedenfalls bei größeren Aufträgen) im Regelfall Kaufmann im Sinne von § 1 HGB, denn ihre Gesellschafter betreiben einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb notwendig macht.
2. Wegen der Kaufmannseigenschaft der Bau-ARGE ist die Kammer für Handelssachen für einen Werklohnprozess zuständig.
Tenor
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin gemäß §§ 96 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Gründe
Die Klägerin ... AG hat - als damals noch einzige Klägerin - nach § 96 Abs. 1 GVG, nämlich vor Einreichung der die Klage funktional nach vorangegangenem Mahnverfahren ersetzenden Anspruchsbegründungsschrift und daher rechtzeitig (vgl. Zöller, GVG, § 96 RNr. 3), die Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt; § 96 Abs. 2 GVG ist dagegen nicht einschlägig.
Es liegt - auch nach dem Parteibeitritt auf Klägerseite durch die Arbeitsgemeinschaft F.. (Arge) - für alle Parteien eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG vor: Insbesondere ist auch die vorgenannte Arge Kaufmann nach § 1 HGB, da die in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter einen Gewerbebetrieb betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die in zwei Bauabschnitten von der Arge über geplante siebeneinhalb Monate zu erstellende und anschließend gewährleistend zu betreuende Herstellung einer festen Fahrbahn stellt eine auf - zumindest begrenzte - Dauer gerichtete mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene selbständige Tätigkeit dar. Daß den Arbeiten nur ein einheitlicher Auftrag zugrunde gelegen haben mag, ändert an dem Merkmal der Dauer angesichts der Länge des Zeitraum nicht, zumal auch eine nur während einer so kurzen Zeitspanne wie einer Messe ausgeübte Tätigkeit dauerhaft im Sinne des Gewerbebegriffes ist (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, § 1 RNr. 13 f.). Gerade wegen der Arbeitsteilung in der Arge und der Höhe der zu erwartenden Abschlags- und Schlußrechnungen sowie ihrer Verteilung auf die Gesellschafter ist nicht davon auszugehen, daß ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb entbehrlich war; dafür spricht auch schon, daß die Arge dem Rubrum nach zu urteilen technische und kaufmännische Geschäftsleitung getrennt hatte.
Für alle beteiligten Parteien war der dem Streitgegenstand zugrundeliegende Vertrag ein Handelsgeschäft.
Fundstellen
Haufe-Index 1739506 |
BauR 2003, 136 |
IBR 2002, 669 |