Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet auf Räumung des mit dem Hauseigentümer gemeinsam bewohnten Hauses

 

Orientierungssatz

1. Eine einstweilige Verfügung zur Räumung von Wohnraum ist nur bei verbotener Eigenmacht zulässig.

2. Das Verbot der Räumungsverfügung des ZPO § 940a gilt nicht nur für das Mietverhältnis, sondern für alle Rechtsverhältnisse und deshalb auch bei Streitigkeiten zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Frage, ob ein Zutrittsverbot - statt einer Räumungsverfügung - im Ausnahmefall aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, zulässig sein kann, bleibt hier dahingestellt. Jedenfalls ist ein Zutrittsverbot vorliegend deshalb nicht berechtigt, weil der Berechtigte (hier: Eigentümerin und Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) lediglich in der Nutzung seines Eigentums - für die Dauer des Hauptsacheverfahren - beeinträchtigt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734981

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