Leitsatz (amtlich)
Gehen die Beanstandungen des Insolvenzgerichts wegen eines Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über die Anforderungen in § 305 Abs. 1 InsO hinaus, ist eine auf dieser Grundlage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO getroffene Entscheidung gleichwohl nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung auf diesem Fehler beruht. Das ist nicht der Fall, wenn die Gläubigerforderungen in Anlage 6 des Antrags nicht ausreichend individualisiert bezeichnet sind und dies vom Insolvenzgericht nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO beanstandet wird.
Normenkette
InsO §§ 6, 305 Abs. 1, 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 07.06.2007; Aktenzeichen 35f IK 78/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit am 24. April 2007 eingegangenen Anträgen vom 5. April 2007 hat der Antragsteller unter Verwendung der amtlichen Vordrucke beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen, Bl. 1-31 d.A. Bezug genommen. Mit einem dem Antragsteller am 2. Mai 2007 zugestellten Schreiben vom 26. April 2007 hat das Amtsgericht unter Setzung einer Frist von einem Monat, die Vorlage einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Ziff. 1), das vollständige Ausfüllen des Vordrucks zum Vermögensverzeichnis (Ziff. 2), ein Verzeichnis der gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen mit individualisierbaren Angaben (Ziff. 3) sowie die Erklärung verlangt, dass die ergänzten Angaben im Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis richtig und vollständig sind (Ziff. 4). Unter Ziff. 5 wurde zur Klarstellung der Art und Weise des Bezugs des Arbeitseinkommens und zur Einreichung der letzten drei Gehaltsbescheinigungen aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 26. April 2007 Bezug genommen, Bl. 33 d.A. Die Beanstandung zu Ziff. 1 wurde damit begründet, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan unzureichend gewesen sei, weil 100,01 % der Quoten bedient würden, so dass es an der Planbarkeit fehle, und auch nicht alle Gläubiger an dem Einigungsversuch beteiligt worden seien. Auf diese ihm am 2. Mai 2007 hin zugestellte Verfügung, hat der Antragsteller am 6. Juni 2007 weitere Unterlagen eingereicht. Gleichwohl hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 festgestellt, das der Insolvenzantrag als zurückgenommen gilt. Der Beschluss wurde am 20. Juni 2007 zugestellt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 4. Juli 2007, mit der der Antragsteller zugleich die Bewilligung von PKH und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigen für das Beschwerdeverfahren verlangt hat. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Der Beschluss, der die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausspricht, ist grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGH ZInsO 2003, 1040; ZinsO 2005, 484; Beschluss der Kammer NZI 2000, 546). Er unterliegt nur ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO der sofortigen Beschwerde, wenn das Gericht unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt und nicht nur formale Mängel gerügt hat (so BGH NZI 2005, 414; OLG Celle ZInsO 2002, 285 m.w.N.; OLG Celle ZInsO 2000, 601; wohl auch LG Kleve ZInsO 2002, 841, 842; Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 2006 – 86 T 247/06 –, vom 11. Mai 2006 – 86 T 283/06 – und vom 29. Mai 2006 – 86 T 291/06 –; Frankfurter Kommentar/Grote, InsO, 4. Aufl., 2006, § 305 Rn. 50a) und b); Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 34 Rdn. 13c; Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., § 304 Rd. 9; Pape, ZInsO 2002, 806, 808; a.A. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; Münchener Kommentar/Schmahl, InsO, Band 3, 2003, § 34 Rdn. 31; unklar insoweit Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., 2003, § 305 Rdn. 158 und 159). Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO kommt dabei nur in Betracht, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (BGH a.a.O., OLG Celle ZIP 2001, 340; InsO 2002, 285). Nach § 305 Abs. 1 InsO hat der Schuldner in erster Linie die dort verlangten Unterlagen unter Verwendung der ausgefüllten amtlichen Vordrucke (§ 305 Abs. 5 InsO) einzureichen und die danach notwendigen Erklärungen abzugeben. Aus den Unterlagen und Vordrucken muss sich ergeben, dass die Angaben vollständig sind. Ob die Angaben vollständig sind, ist ...