rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 01.02.2024; Aktenzeichen 22 C 14/23 WEG) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 01.02.2024, Az. 22 C 14/23 WEG, – in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 01.03.2024 – wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte in der Klageschrift vom 17.04.2024, die beklagten Wohnungseigentümer zur Zahlung fälliger Vorschüsse zur Kostentragung für Zeiträume von August 2022 bis April 2023 von insgesamt 1.926,36 EUR zu verurteilen (Antrag zu 1.) und sie zur Zahlung künftig – ab 05.05.2023 – fälliger Vorschüsse von monatlich 236,73 EUR zu verurteilen, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde (Antrag zu 2.).
Den Anträgen lag der auf der Eigentümerversammlung vom 01.12.2021 zu TOP 4 gefasste Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung für das Wirtschaftsjahr 2022 zugrunde. Dieser bestimmte, dass die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2022 so lange gelten, bis ein neuer Beschluss über Vorschüsse gefasst wird.
Auf der Eigentümerversammlung am 30.03.2023 wurde über die Vorschüsse für das Jahr 2023 und über die Nachschüsse für das Jahr 2021 beschlossen.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erweiterte die Klägerin die Klage um die Zahlung des Nachschusses für das Jahr 2021 in Höhe von 729,34 EUR. Sie erklärte die Klage wegen erfolgter Zahlungen teilweise für erledigt, passte die Höhe der Vorschussforderungen für das Jahr 2023 an und machte für die Zeit bis Juni 2023 eine Forderung von insgesamt 4.230,91 EUR geltend. Die weitergehende Klage auf künftige Leistung nahm sie zurück.
In der Folge wurde die Klage wegen erfolgter Zahlungen in weiterem Umfang teilweise für erledigt erklärt und teilweise zurückgenommen.
Das Amtsgericht Mitte hat die Beklagten durch am 01.02.2024 verkündetes Urteil zur Zahlung in Höhe von 538,72 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 27 % der Klägerin und zu 74 % den Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es in dem Urteil auf 4.767,72 EUR festgesetzt, mit der Maßgabe, dass auf den ursprünglich angekündigten Antrag zu 1. ein Wert von 1.926,36 EUR und auf den Antrag zu 2. auf künftige Zahlung ein Wert von 2.841,36 EUR entfällt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf künftige Vorschusszahlungen sei mit dem 12-fachen monatlichen Betrag zu bemessen, da trotz Fortsetzungsklausel davon auszugehen sei, dass der Wirtschaftsplan jährlich angepasst werde.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrer am 05.02.2024 im eigenen Namen eingelegten Beschwerde.
Sie meint, der Klageantrag zu 2. sei mit 9.942,66 EUR zu bewerten (42 × 236,73 EUR). Der geltend gemachte Nachschuss für das Jahr 2021 sei in Höhe von 729,34 EUR zusätzlich zu berücksichtigen.
Sie beantragt,
den Streitwert auf 12.598,36 EUR festzusetzen.
Das Amtsgericht Mitte hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.03.2024 – 22 C 14/23 WEG – teilweise abgeholfen und hat den Streitwert auf 5.496,46 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, streitwerterhöhend sei die Klageerweiterung um den Nachschuss für 2021 in Höhe von 729,34 EUR zu berücksichtigen. Der Klageantrag zu 1. sei mit 1.926,36 EUR und der Klageantrag zu 2. rechnerisch zutreffend mit 2.840,76 EUR (12 × 236,73 EUR) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Sie ist auch fristgerecht gemäß § 68 Abs. 1 S. 3 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Gebührenwert zutreffend auf insgesamt 5.496,46 EUR festgesetzt.
a) Der Klageantrag zu 1. auf Zahlung von Vorschüssen für die Zeiträume von August 2022 bis April 2023 war gemäß §§ 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO im Umfang des ursprünglich gestellten Antrags in Höhe von 1.926,36 EUR bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Eine Änderung trat nicht dadurch ein, dass die Klägerin den Antrag später teilweise für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen hat. Denn die Berechnung des Wertes der Gerichtsgebühren richtet sich gemäß § 40 GKG nach dem Zeitpunkt der einleitenden Antragstellung, so dass im Hinblick auf denselben Streitgegenstand erfolgte Änderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 40 Rn. 11).
b) Die Klageerweiterung um den Nachschuss für 2021 in Höhe von 729,34 EUR wirkt sich – wie das Amtsgericht im Beschluss vom 01.03.2024 zutreffend entschieden hat – gemäß § 39 Abs. 1 GKG werterhöhend aus. Hierfür ist es unerheblich, dass gleichzeitig mit dieser Klageerweiterung die Klage wegen anderer Gegenstände teilweise für...