Leitsatz (amtlich)
Die Verteidigung ist notwendig i.S. des § 140 Abs. 2 StPO, wenn einem Mitangeklagten ein Verteidiger beigeordnet und völlig offen ist, ob und gegebenenfalls wie er sich zum Anklagevorwurf einlassen wird, der beiden Angeklagten einen gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahl zu Last legt.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 232b Ds 6/11) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Juni 2011 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Angeklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Juni 2011, durch den die Bestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger vom 7. März 2011 aufgehoben worden ist.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar besteht ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht mehr. Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Betroffene aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung seit drei Monaten in einer Anstalt befindet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, diejenigen Nachteile auszugleichen, die damit einhergehen, dass der Betroffene in seiner Freiheit beschränkt und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behindert wird. Demgemäß verneint § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Notwendigkeit der Verteidigung trotz dreimonatiger Freiheitsbeschränkung, wenn der Betroffene zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird. Ist dies der Fall, kann eine bereits angeordnete Verteidigerbestellung nach Abs. 3 S. 1 der Vorschrift aufgehoben werden, es sei denn, die Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten aufgrund der vorangegangenen Inhaftierung wirkt fort. Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn abgesehen davon, dass die Entlassung aus der Haftanstalt bereits am 11. Mai 2011 und damit mehr als sechs Wochen vor dem am 19. April 2011 auf den 27. Juni 2011 bestimmten Hauptverhandlungstermin erfolgte, ist dieser inzwischen aufgehoben worden, so dass dem Angeklagten bis zur Festsetzung eines neuen Termins in jedem Fall genug Zeit verbleibt, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Hinzu kommt, dass ihm der von ihm gewählte Verteidiger beigeordnet worden war und nicht ersichtlich ist, dass das der Mandatierung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis inzwischen gestört wäre, weshalb das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Wahl eines neuen Verteidigers nicht erforderlich würde.
Gleichwohl besteht die Notwendigkeit der Verteidiger fort, und zwar gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der in verfassungskonformer Auslegung immer dann anzuwenden ist, wenn ohne Unterstützung eines Verteidigers der Rechtsanspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt wäre.
Denn dem Mitangeklagten S. ist nach wie vor ein Verteidiger beigeordnet und völlig offen, ob und gegebenenfalls wie er sich zum Anklagevorwurf einlassen wird, der beiden einen gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahl zu Last legt. Vor diesem Hintergrund war das dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin in § 140 Abs. 3 S. 1 StPO eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert, dass die Verteidigerbestellung aufrechtzuerhalten war, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte (vgl. zu entsprechenden Fällen u.a. LG Freiburg StraFo 2009, 384 und StRR 2010, 242 sowie LG Kassel StRR 2010, 347).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
Fundstellen