Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Klage auf Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Der Mieter muß seinen materiell-rechtlichen Anspruch (BGB § 564c) auf Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses mit einer Klage geltend machen, um eine Verlängerung des Mietverhältnisses durchzusetzen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 4. Februar 1999 - 9 C 557/98 - abgeändert:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.830,34 DM zu tragen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 567 Abs. 1, 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO), erreicht den notwendigen Wert der Beschwer (§ 567 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ist form- und fristgerecht (§§ 569 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2 S. 1 1. Fall ZPO) eingelegt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagten - waren den Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Räumungsklage wäre bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreich gewesen.
Der Klägerin stand der geltend gemachte Räumungsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 556 Ab. 1 BGB zu. Das Mietverhältnis der Parteien endete zunächst durch Zeitablauf zum 30. Juni 1998. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagten haben in § 3 Abs. 1 S. 2 des Mietvertrages vereinbart, dass das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 endet, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Nach Ablauf dieses befristeten Mietverhältnisses konnte die Klägerin zunächst die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen.
1.)
Das Mietverhältnis hat sich nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Befristung auch nicht in ein unbefristetes umgewandelt. In diesem Zusammenhang kann für die Entscheidung offen blieben, ob die Beklagten gemäß § 564 c Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit hatten und ob sie ihr Fortsetzungsverlangen form- und fristgerecht geltend gemacht haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung könnte zweifelhaft sein, weil die Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 1997, das der Rechtsvorgängerin der Klägerin innerhalb der Frist des § 564 c Abs. 1 S. 1 BGB zuging, die damalige Vermieterin gebeten haben, ihren "Mietvertrag ebenfalls bis zum Jahre 2000 zu verlängern", während § 564 c Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass das Fortsetzungsverlangen des Mieters auf unbestimmte Zeit gerichtet sein soll. Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht an.
Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unbefristet kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten - ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Fortsetzung unterstellt - diesen nicht im Wege der (Feststellungs-)Klage oder Widerklage im Rahmen des Räumungsprozesses geltend gemacht haben. Die Geltendmachung dieses Anspruches im Rahmen einer (Wider-)Klage wäre erforderlich gewesen, denn das Fortsetzungsverlangen allein hat keine Gestaltungswirkung, sondern gibt dem Mieter nur einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung gegen seinen Vermieter, der Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzustimmen (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, Teil II, RN 179). Dieser Anspruch muss im Wege der (Wider-)Klage geltend gemacht werden (vgl. LG Wuppertal, WuM 1994, 543-545; LG Regensburg, WuM 1992, 194; LG Berlin (ZK 64) GE 1991, 1033-1035; (ZK 61) GE 1986, 965 = WuM 1986, 340; (ZK 63) GE 19986, 965; Kinne, a.a.O.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., RN 1153; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, RN B 791, 794; Barthelmess, WKSchG/MHG, 5. Aufl., § 564 c RN 41, 47; Wetekamp, Kommentar zum BGB-Mietrecht, § 564 c RN 16, 18; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Bearb., § 564 c RN 27, 36). Allein das Berufen auf einen Fortsetzungsanspruch reicht nicht aus. Denn § 308 a ZPO räumt dem Gericht eine Gestaltungsbefugnis ohne entsprechenden Antrag nur in den Fällen einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 556 a, 556 b BGB, nicht jedoch bei § 564 c Abs. 1 BGB ein (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 564 c RN 18; MüKo/Musielak, ZPO, § 308 a RN 2; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Bearb., § 564 c RN 36).
Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin einem Fortsetzungsverlangen der Beklagten nach § 564 c Abs. 1 S. 1 BGB mit einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses erfolgreich hätte entgegentreten können. Ob dieses berechtigte Interesse der Klägerin im Sinne des § 564 b BGB gegeben war (vgl. § 564 c Abs. 1 S. 2 BGB), bedarf im Rahmen dieser Entscheidung aus den oben genannten Gründen weder einer weiteren Erörterung noch einer abschließenden Beurteilung.
2.)
Die Beklagten konnten sich auch a...