Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbucheintragung: Voraussetzungen des Eigentümereintrags einer politischen Partei
Orientierungssatz
Auch eine politische Partei kann im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen werden. Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung des Antragstellers reichen eine Bescheinigung des Bundeswahlleiters und ein Auszug aus dem Parteienverzeichnis aus.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 16. September 2002 hat der Notar ..., dem Grundbuchamt je eine Ausfertigung des am 3. Januar 2002 zu seiner UR-Nr. ... beurkundeten Kaufvertrages, der am 6. September 2002 zu seiner UR-Nr. ... beurkundeten Auflassungsverhandlung und der am 13. September 2002 zu seiner UR-Nr. ... beurkundeten Grundschuldbestellung, notariell beglaubigte Erklärungen des eingetragenen Eigentümers zu 1) vom 21. Mai 2002 (UR-Nr. ... Notarin ...) und des eingetragenen Eigentümers zu 3) vom 19. März 2002 (UR-Nr. ... 2 des Notars ..., die steuerliche ... Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Spandau vom 11. April 2002, das Negativzeugnis des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 17. Januar 2002 sowie eine gesiegelte und unterschriebene Bestätigung des Bundeswahlleiters vom 21. Januar 2002 (Geschäftsnummer WR 3/00) überreicht. Zugleich hat er beantragt, das Eigentum an dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstück auf die Beteiligte umzuschreiben und sodann eine Sicherungshypothek für den eingetragenen Eigentümer zu 2) sowie im Nachrang hierzu eine Buchgrundschuld für die Beteiligte zu 2) einzutragen. Alle gestellten Anträge sollten gemäß § 16 Abs. 2 GBO als verbunden angesehen werden.
Mit der Urkunde UR-Nr. ... verkauft der eingetragene Eigentümer zu 2) im eigenen Namen sowie mit versicherter Vollmacht der eingetragenen Eigentümer zu 1) und 3). das im Beschlusseingang näher bezeichnete Grundstück an die durch ihren ersten Vorsitzenden ... vertretene Beteiligte zu 1). In § 4 Nr. 3c) der Urkunde bewilligen die Vertragsparteien, zugunsten des eingetragenen Eigentümers zu 2) eine Sicherungshypothek zur Sicherung seiner Forderung auf Zahlung der zweiten und dritten Kaufpreisrate von insgesamt 180.000,- EUR im Grundbuch einzutragen. In § 6 der Urkunde bevollmächtigen sie die Notarsekretärin ... und weitere Personen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB jeweils einzeln, vor dem Urkundsnotar beliebige Erklärungen im Zusammenhang mit der Urkunde abzugeben.
In der Urkunde UR-Nr. ... erklärt die Notarsekretärin ... im Namen der eingetragenen Eigentümer und der Beteiligten zu 1), sie seien sich einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligte zu 1) übergehen solle, und bewilligt die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Ferner ergänzt sie die Bewilligung der ... Sicherungshypothek für den eingetragenen Eigentümer zu 2) dahin, dass die Hypothek vom Tag der Eintragung an mit 6 % jährlich zu verzinsen sei. In der Urkunde UR-Nr. ... bewilligt ... im Namen der Beteiligten zu 1) die Eintragung einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Buchgrundschuld über 111.850,96 EUR nebst 15 % Zinsen für die Beteiligte zu 2).
Die eingetragenen Eigentümer zu 1) und 3) bestätigen in ihren notariell beglaubigten Erklärungen vom 19. März 2002 und vom 21. Mai 2002 die von dem eingetragenen Eigentümer zu 2) behaupteten Vollmachten sowie die im Kaufvertrag erteilten Vollzugsvollmachten. Die Bescheinigung des Bundeswahlleiters besagt, dass dem Vorstand der Beteiligten nach den letztmals am 10. Januar 2002 eingereichten Unterlagen als erster Vorsitzender sowie 19 weitere namentlich benannte Personen in verschiedenen Funktionen angehören.
Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluss vom 25. September 2002 zurückgewiesen, da eine politische Partei nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden könne. Gegen diesen Beschluss hat der Notar im Namen der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig. Die Beteiligte zu 1) ist beschwerdeberechtigt. Im Eintragungsverfahren richtet sich die Beschwerdeberechtigung nach dem Antragsrecht (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rdn. 63). Die Beteiligte zu 1) ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt, weil sich der Eintragungsantrag darauf richtet, sie als Eigentümerin des Grundstücks zu buchen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Zurückweisung der Eintragungsanträge ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. GBO gerechtfertigt. Keinem der Eintragungsanträge steht ein Hindernis entgegen, das dazu nötigen würde, diesen Antrag und die mit ihm nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen weiteren Eintragungsanträge sofort zurückzuweisen.
Der Beteiligten zu 1) kann die Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks insbesondere nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass sie als politi...