Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.05.2008; Aktenzeichen 74 C 93/07 WEG) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Beschwerdeverfahren nach einem Wert des Beschwerdegegenstandes von jeweils bis 1.000,00 Euro zu tragen.
Gründe
Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beklagten können sich nicht auf die in diesem Rechtsstreit anwendbare Bestimmung des § 50 WEG berufen. Nach dieser ab 01.07.2007 geltenden Bestimmung sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Vorliegend war die Vertretung der beiden Beklagten durch jeweils eigene Prozessbevollmächtigte aus mit dem Rechtsstreit zusammenhängenden Gründen geboten. Dies ergibt sich bereits einmal daraus, dass von der Verbindung der durch die beiden Kläger zunächst getrennt eingereichten Klagen durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. September 2007 bis zur Abtrennung der Klageverfahren betreffend die TOP 3B, 5, 6 durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2008 der Kläger zu 1. hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2. betreffend die TOP 3B, 5, 16 auf Beklagtenseite stand. Jedenfalls während dieses Verfahrensstadiums wäre hinsichtlich der drei genannten TOP eine Vertretung durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen, da sich dieser des Parteiverrats schuldig gemacht hätte.
Aber selbst wenn man nur den von beiden Klägern jeweils angefochtenen Beschluss zu TOP 3A zum Gegenstand der Notwendigkeitsbetrachtung machen würde, wäre auch hier eine Vertretung der Kläger durch jeweils eigene Prozessbevollmächtigte geboten gewesen. Denn auch hinsichtlich dieses TOP 3A haben zwischen dem Kläger zu 1. einerseits und dem Kläger zu 2. andererseits Interessengegensätze bestanden, die eine Vertretung durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen hätten. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der Gewerbeeinheit …. Mit seiner Klage hat er sich ausweislich der Klagebegründung vom 10. September 2007 u.a. gegen die Abrechnung im Kalenderjahr 2006 betreffend das „Wasser … Zähler … „gewandt. Demgegenüber hat der Kläger zu 2. ausweislich Seite 5 der Klageschrift vom 13. August 2007 bei der Abrechnung beanstandet, „den Wohneinheiten seien zu viele, den Gewerbeeinheiten zu wenige Beträge in Rechnung gestellt worden”. Mit diesem Klagevorbringen hat der Kläger zu 2. somit geltend gemacht, die Abrechnung sei (auch) zu Gunsten des Klägers zu 1. als Eigentümer einer Gewerbeeinheit zu günstig ausgefallen. Diese Interessengegensätze hätten die Kläger nicht durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vortragen können.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kläger zu 2. in seinem Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2007 hinsichtlich anderer Angriffe gegen den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3A auf die Ausführungen des Klägers zu 1. bezogen hat und sich diese zu Eigen gemacht hat. Denn eine gemeinsame Vertretung beider Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten verbietet sich bereits dann, wenn nur in einem einzigen Punkt der mit ihren Klagen verfolgten Angriffe gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung Interessengegensätze bestanden haben.
Damit ist es erstattungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin in den beiden angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Gunsten der Kläger die Kosten ihres jeweils eigenen Prozessbevollmächtigten festgesetzt hat. Die festgesetzten Anwaltsgebühren und Auslagen sowie der ihnen zu Grunde gelegte Gegenstandswert ist von den Beklagten nicht angegriffen, so dass Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.
Soweit der Kläger zu 2. in seinem Schriftsatz vom 5. August 2008 geltend macht, die von ihm gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 363,00 Euro müssten noch festgesetzt werden, ist dies nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Hierüber hat vielmehr das Amtsgericht zu befinden.
Die sofortigen Beschwerden waren deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH (§ 574 ZPO) lagen nicht vor. Denn die Beurteilung der Frage, ob aus mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gründen eine getrennte Vertretung mehrerer Kläger geboten ist, orientiert sich am Einzelfall und hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Fundstellen