Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Untervermietung bei berufsbedingter Abwesenheit
Orientierungssatz
Es ist vernünftig und nachvollziehbar, wenn ein Mieter für die Dauer einer berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung untervermieten will, um einerseits die Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu sparen und andererseits für eine Betreuung der Wohnung während seiner Abwesenheit zu sorgen. Einem Mieter kann nicht zugemutet werden, die Wohnung zu kündigen und nach Rückkehr in seinen Heimatort sich auf Wohnungssuche zu begeben.
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
2. Der Streitwert beträgt bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung 3.393,96 DM, danach bis zu 3.400,00 DM.
Gründe
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit durch Einreichung von Schriftsätzen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, kann ohne mündliche Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreites entschieden werden, § 91 a Abs. 1 ZPO. Diese Entscheidung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Maßgeblich ist dabei, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung entschieden worden wäre. Hier ist davon auszugehen, daß die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juli 1993 verkündete Urteil, durch das er verurteilt worden ist, seine Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 zu erteilen, ohne Erfolg geblieben wäre.
Gemäß § 549 Abs. 2 BGB kann der Mieter von dem Vermieter die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung verlangen, wenn nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein solches Interesse ist schon dann anzunehmen, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die sein Verlangen als nachvollziehbar erscheinen lassen (BGHZ 92, 213 = NJW 1985, 130). Es ist durchaus vernünftig und nachvollziehbar, wenn ein Mieter für die Dauer einer berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung untervermieten will, um einerseits die Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu sparen und andererseits für eine Betreuung der Wohnung während seiner Abwesenheit zu sorgen. Einem Mieter kann es nicht zugemutet werden, die Wohnung zu kündigen und nach Rückkehr in seinen Heimatort sich auf Wohnungssuche zu begeben.
Durch die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ist auch bewiesen, daß der Kläger tatsächlich die Absicht hatte, sich für einen begrenzten Zeitraum aus beruflichen Gründen in das Ausland zu begeben. Der Zeuge ... hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage mitgeteilt, daß der Kläger ihm bei dessen Besuch an seinem Arbeitsplatz in ... USA erklärt habe, daß er wieder nach Berlin zurückkehren werde. Seine Wohnung habe er weiterhin mit persönlichen Dingen ausgestattet. Diese Aussage wird auch durch ein vom Kläger vorgelegtes Schreiben seiner Arbeitgeberfirma bestätigt, wonach der Kläger bei einer Tochterfirma ... bis Ende des Jahres 1993 arbeiten und danach wieder zurückkehren soll.
Unerheblich ist, daß nach Behauptung des Beklagten der Kläger die Wohnung bereits vor Erlangung eines rechtskräftigen, zu seinen Gunsten ausgehenden Urteils die Wohnung teilweise dem in Aussicht genommenen Untermieter überlassen haben soll. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die nachträgliche Verweigerung einer Untervermietungserlaubnis. Sie gibt dem Beklagten auch keinen Grund, von dem Kläger die Beendigung der Untervermietung zu verlangen. Denn einem solchen Begehren stünde der Einwand der Arglist entgegen (§ 242 BGB). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger dem Untermieter die gesamte Wohnung zum selbständigen Gebrauch überlassen hat. Diese Behauptung wird zwar von dem Beklagten aufgestellt, jedoch ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erkenntnisse der Beklagte zu dieser Auffassung gelangt sein will. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen ... ergibt sich hingegen, daß die Wohnung nach wie vor mit den persönlichen Dingen des Klägers ausgestattet ist.
Schließlich hat der Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere der Umstand, daß der Beklagte auf Untermieter deutscher Nationalität Wert legt, rechtfertigt keine ablehnende Haltung. Die Frage der Nationalität ist für den Gesichtspunkt, daß der Untermieter die Gewähr dafür bieten muß, daß er die Regeln der Hausordnung einhält, ohne Bedeutung. Schließlich kann der Beklagte auch nicht geltend machen, daß der Kläger ihm den Untermieter nicht persönlich vorgestellt habe. In seinem Schreiben vom 29. März 1993 hat der Beklagte nicht den Wunsch geäußert, die persönliche Bekanntschaft des ihm vom Kläger mit Name und Anschrift benannten Untermieters zu machen. Auch im Rahmen des Rechtsstreits hat er nicht ausdrücklich den Wunsch nach einem Vorstellungsgespräch geäußert.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3...