Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 24.08.2018; Aktenzeichen 14 C 368/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 14 C 368/14 – wird durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf bis 20.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die von der Klägerin begehrte Zustimmung zu der Erhöhung der Netto-Kaltmiete für die von den Beklagten innegehaltene Wohnung in der … in … Berlin sowie die Räumung und Herausgabe der Wohnung nach verhaltensbedingter Kündigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf das am 24. August 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bl. I/60 – 76) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 30. August 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. September bei Gericht eingegangene und nach rechtzeitiger Fristverlängerung bis zum 30. November 2018 an diesem Tag bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin.

Die Klägerin vertieft in der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere ihre Ansicht, der Mietspiegel 2013 könne zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht herangezogen werden. Die Kündigung sei berechtigt, da die Beklagten nachhaltig ihre vertragliche Pflicht zur Duldung notwendiger Instandsetzungen verletzt hätten und aufgrund der langjährigen Auseinandersetzung um die Duldung der Sanierungsmaßnahmen das Mietverhältnis zerrüttet sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben.

Die Kammer hat die Klägerin mit ihr am 23. Januar 2019 zugegangenem Beschluss vom 15. Januar 2019 (Bl. II/113 – 117 d. A.) darauf hingewiesen, die Zurückweisung der Berufung zu beabsichtigen, da die begehrte Miete über der aufgrund des Berliner Mietspiegel 2013 zu ermittelnden ortsüblichen Vergleichsmiete liege und es für die Kündigung an einer hinreichend erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten fehle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kammer verweist inhaltlich auf ihren Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2019, an dem sie auch nach der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Februar 2019 festhält. Die darin enthaltenen, tatsächlich und inhaltlich nicht neuen Einwendungen sind bereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses gewürdigt worden, auf dessen umfassende Begründung mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei den Berliner Mietspiegel 2013 als einfachen Mietspiegel herangezogen. Auch wenn diesem nicht die in § 558d Abs. 3 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zukommen sollte, stellt der Mietspiegel ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, den den Anforderungen des § 558c BGB – und nicht darüber hinaus den erhöhten Anforderungen des § 555d BGB – entsprechenden Mietspiegel zumindest als einfachen Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB zur Überzeugungsbildung von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 286 ZPO) anzuwenden. Bereits aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung der Beibehaltung des einfachen Mietspiegels als eine von mehreren Erkenntnisquellen für ein Mieterhöhungsverlangen ist kein Anhalt gegeben, den Erkenntniswert von Sachverständigengutachten unabhängig von dem gerade im Verhältnis zur Mieterhöhung hohen Kostenaufwand als dem von Mietspiegeln überlegen anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 1990 – 1 BvR 268/90, 1 BvR 269/90, 1 BvR 270/90, WuM 1992, 48, juris Tz. 4, 7; BGH, Urt. v. 16. Juni 2010 – VIII ZR 99/09, juris Tz. 11). Der Umstand, dass der Berliner Mietspiegel 2013 vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, gemeinsam mit den beteiligten örtlichen Interessenvertretern von Mieter- und Vermieterseite aufgestellt wurde und damit den Anforderungen des § 558c Abs. 1 Alt. 2 und 3 BGB genügt, spricht entgegen der Auffassung der Berufung bereits nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern nach Anerkennung von der Gemeinde und allen an der Arbeitsgruppe Mietspiegel beteiligten Interessenvertre...

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