Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 20.07.2012; Aktenzeichen 120 C 5001/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 20. Juli 2012 – 120 C 5001/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Vollstreckungsverfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf jeweils bis 900,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen,
Tatbestand
I.
Der Schuldner ist durch am 2. September 2010 verkündetes und mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Mitte – 2 C 25/09 – zur Herstellung eines den Anforderungen der DIN 4109 genügenden Trittschallschutzes im Deckenbereich einer von ihm an die Gläubigerin vermieteten Eigentumswohnung verurteilt worden. Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt, um ihn zur Vornahme der titulierten Maßnahmen anzuhalten Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Schuldner zu Recht gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu einem – auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden – Zwangsgeld sowie ersatzweise zu Zwangshaft verurteilt. Dagegen vermag die Beschwerde nichts zu erinnern.
Bei der titulierten Pflicht des Schuldners zur Durchführung der Mangelbeseitigung in der an die Gläubigerin vermieteten Eigentumswohnung handelt es sich zunächst um eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO. Denn bereits ausweislich des eigenen Vortrags des Schuldners betreffen die von ihm zu ergreifenden Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht ausschließlich sein Sonder –, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. In einem derartigen Fall hat die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern gemäß § 888 ZPO zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. März 2002 – 3 W 404/01, NZM 2002, 711; OLG Hamm, Beschl. v. 31. Januar 1996 – 14 W 154/95, WuM 1996, 568; LG Berlin, Beschl. v. 6. Mai 2002 – 62 T 43/02, GE 2002, 1197).
Das Amtsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen der Nichtvornahme einer nicht vertretbaren Handlung voraussetzt, dass der Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage ist. Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar selbst dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308). Um einen solchen Fall indes handelt es sich vorliegend nicht. Denn der Schuldner ist zur Durchführung der titulierten Maßnahmen in der Lage:
In den Fällen, in denen wie hier die Möglichkeit zur Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, muss der Schuldner alle ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Dementsprechend hat der zur Vornahme einer von der Mitwirkung eines Dritten abhängenden Handlung verurteilte Schuldner alles ihm Zumutbare zu tun, um dessen Mitwirkung – im Weigerungsfalle unter Beschreitung des Rechtsweges – zu erwirken (BGH, a.a.O.). Davon ausgehend ist der zur Mängelbeseitigung verurteilte und zur Erfüllung seiner titulierten Handlungspflichten auf die Mitwirkung einer Eigentümergemeinschaft angewiesene Vermieter verpflichtet, notfalls im Klagewege einen entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft herbeizuführen. Erst wenn diese Bemühungen erfolgslos geblieben oder ein entgegenstehender Beschluss der Eigentümergemeinschaft bereits ergangen und – trotz erfolgter Anrufung der Gerichte – bestandskräftig geworden ist, ist der Schuldner zur Durchführung der titulierten Maßnahmen nicht mehr in der Lage (BGH, Urt. v. 20. Juli 2005 – VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284). Nur dann scheidet eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO aus und ist der Mieter auf ein Vorgehen nach § 893 ZPO zu verweisen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 888 Rz. 2).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Schuldner zur Durchführung der titulierten Maßnahmen weiterhin in der Lage. Dem steht nicht entgegen, dass die Eigentümergemeinschaft bis heute nicht ihre Zustimmung zur Mangelbeseitigung unter Einbeziehung des Gemeinschaftseigentums erteilt hat. Denn es kann – wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat – keine Rede davon sein, dass der Schuldner bislang alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu erwirken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seit Verkündung des Vollstreckungstite...