Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 13.01.2012; Aktenzeichen 3 C 131/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 13. Januar 2012 - 3 C 131/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 2.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Mitte zur Mängelbeseitigung in der von den Gläubigern angemieteten Wohnung verurteilt worden.
Das Amtsgericht hat die Gläubiger im angefochtenen Beschluss zur Ersatzvornahme ermächtigt und die Schuldnerin wegen bislang nicht erfolgter Mangelbeseitigung zur Vorauszahlung eines Vorschusses von 6.558,52 EUR verurteilt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Gläubiger befänden sich hinsichtlich der von ihr mehrfach angebotenen Mangelbeseitigung seit geraumer Zeit in Annahmeverzug.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. In der Sache indes ist sie unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der §§ 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zutreffend bejaht. Danach ist der Schuldner auf Antrag zur Handlungsvornahme zu ermächtigen und der Schuldner zur Vorauszahlung zu verurteilen, wenn die titulierte vertretbare Handlung nicht vorgenommen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Schuldnerin die titulierten Mängelbeseitigungsmaßnahmen bislang unstreitig nicht vorgenommen hat. Ob auch die - vom Amtsgericht verneinten Voraussetzungen des Annahmeverzugs - vorliegen, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung. Denn materielle Einwendung des Schuldners sind im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO - mit Ausnahme des von der Schuldnerin nicht erhobenen Erfüllungseinwandes -bereits grundsätzlich nicht beachtlich. Sie sind vom Schuldner nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allein in einem - neuerlichen - Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05-, NJW-RR 2006, 202 Tz. 11; KG, Beschl. v. 9. Februar 2011 - 19 W 34/10 - Tz. 11, [...]).
Die - von der Beschwerde nicht ausdrücklich angegriffene - Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten folgt aus § 887 Abs. 2 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO, 3 ZPO, wobei der Wertfestsetzung der Wert der Hauptsache zu Grunde zu legen war (KG, a.a.O. Tz. 19 m.w.N.). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
NZM 2012, 860 |
WuM 2012, 213 |