Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietmangel bei Wohnraummiete: Lärm und Zigarettenrauch aus Gaststätte im Erdgeschoss des Mietshauses

 

Orientierungssatz

1. Die Nutzung des Erdgeschosses eines Mietshauses als Gaststätte ist im Innenstadtbereich üblich. Der Wohnungsmieter muss auch im laufenden Mietverhältnis mit der Eröffnung einer Gaststätte im Erdgeschoss rechnen. Er hat die daraus herrührenden Beeinträchtigungen hinzunehmen.

2. Gelegentliche Einwirkungen von Zigarettenrauch auf seine Wohnung muss der Mieter hinnehmen, wenn nicht ein unzumutbares Maß außerhalb des in einer Innenstadtlage Üblichen überschritten wird. Auf die subjektive Beeinträchtigung des Mieters durch eine Asthmaerkrankung kann nicht abgestellt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736426

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