Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen die vorvertragliche Informationsobliegenheit nach § 556g Abs. 1a BGB führt für den gesetzlich bestimmten Mietzeitraum zu einem endgültigen Anspruchsverlust des Vermieters; § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigenden Mietbeträge lediglich gesetzlich gestundet würden und nach Ablauf der Zweijahresfrist nachgefordert werden könnten.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 09.08.2022; Aktenzeichen 214 C 7/22) |
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.08.2022, Az. 214 C 7/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder aus sonstigen Gründen geboten.
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage in den ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Dem hat die Kammer lediglich noch folgendes hinzuzufügen:
Hat der Vermieter die Information nach § 556g Absatz 1a Satz 1 BGB nicht erteilt, kann er sich nach § 556g Absatz 1a Satz 2 BGB nicht auf die entsprechende Ausnahmevorschrift berufen. Es bleibt dann gemäß § 556g Absatz 1a Satz 3 BGB für zwei Jahre ab Nachholung der Auskunft bei der maximal zulässigen Wiedervermietungsmiete von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g Rn. 27m). Eine rückwirkende Geltendmachung ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht möglich und wäre auch mit deren Strafcharakter nicht vereinbar.
2. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).
Unterschriften
Tegeder Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. Harrack Richterin am Landgericht, Dr. Babucke Richter am Landgericht
Fundstellen
Haufe-Index 15873222 |
ZMR 2024, 210 |