Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 01.08.2005; Aktenzeichen 20 C 531/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 1. August 2005 – 20 C 531/05 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die weitere Beschwerde zum Kammergericht wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger war auf Grund eines mit dem VEB … am 4. September 1990 geschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung im Hause …. Durch Erwerb des Eigentums an dem vermieteten Grundstück war die Beklagte gemäß § 571 Abs. 1 BGB a.F. oder gemäß § 566 Abs. 1 BGB n.F. in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eingetreten.
Mit der am 15. November 2004 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers sowie auf Zahlung von 480,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, dass er mit einer namentlich bezeichneten Person einen Untermietvertrag über ein Zimmer zu einer monatlichen Bruttowarmmiete von 240,00 EUR geschlossen habe.
Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich. Durch Beschluss vom 1. August 2005 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 3.360,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den anteiligen Streitwert für den Klageantrag zu 1. in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf 240,00 EUR × 12 Monate = 2.880,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem an 8. August 2005 eingegangenen Schriftsatz im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 1. in entsprechender Anwendung von 9 Satz 1 ZPO auf 42-fachen Betrag festgesetzt werden sollte: 240,00 EUR × 42 Monate = 10.080,00 EUR.
Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 68 GKG zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme von 200,00 EUR überschritten. Bei einem Streitwert von 3.360,00 EUR sind auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Zugrundelegung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Kostenverzeichnisses zum RVG, einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 zum RVG, der Pauschale gemäß Nr. 7002 des Kostenverzeichnisses zum RVG und der Mehrwertsteuer von 16 % Gebühren im Gesamtwert von 652,50 EUR entstanden. Bei einem Streitwert von 10.080,00 EUR + 480,00 EUR = 10.560,00 EUR wären Gebühren im Gesamtwert von 1.548,68 EUR entstanden.
Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Es entspricht der Billigkeit, den Streitwert für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung auf den Jahresbetrag der vereinbarten Untermiete festzusetzen, § 3 ZPO.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Bemessung des Streitwertes einer solchen Klage ist nicht vorhanden. Allerdings gibt es in § 41 GKG eine Reihe von Regelungen, die dafür sprechen, den Streitwert auf den Jahresbetrag der verlangten Untermiete festzusetzen. So bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, höchstens der Betrag des einjährigen Entgeltes maßgeblich ist. Ebenso ist dieses Entgelt im Höchstfall heranzuziehen, wenn wegen der Beendigung eines der vorgenannten Schuldverhältnisse die Räumung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, § 41 Abs. 2 GKG. Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum richtet sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, § 41 Abs. 5 GKG. Bei Ansprüchen eines Mieters auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten wird ebenso der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zugrunde gelegt wie bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Erhöhung der Miete beziehungsweise einer sonst möglichen Minderung der Miete durch den Mieter herangezogen wird. Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Kostenstreitwert für Ansprüche, die einen Bezug zur Dauer des Mietverhältnisses haben, auf den Jahresbetrag der Miete, einer Mietminderung oder einer Erhöhung der Miete begrenzen will. Dies rechtfertigt es, den Jahresbetrag der Miete, den Mieter aus einer Untervermietung erzielen will, zum Gradmesser für den Kostenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung heranzuziehen. Die Frage der Rechtsmittelbeschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann bei den dargestellten Prozesslagen weiterhin anhand des aus § 9 Satz 1 ZPO abzuleitenden 42-fachen Monatsbetrages beantwortet werden. Soweit die Kammer im dem zuletzt ergangenen Beschluss vom 8. November 2004 – 67 S 210/04 – für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung in analoger Anwendung von § 9 Satz 1 ZPO den 42-fachen Betrag der Untermiete zugrunde gelegt hat, handelte es sich um einen Fall, auf den noch nicht die Neufassung des GKG anzuwenden war. Bei der jetzigen Fassung des GKG kommt eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Jahresbetrag zum Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Streitw...