Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen 74 C 24/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verwalterin der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.10.2014 – 74 C 24/14 – hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist entsprechend §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I. Die Kosten waren in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin statt der Verwalterin aufzuerlegen.

Gem. § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter die Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Ein grobes Verschulden setzt mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (Klein, in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage 2013, § 49 Rn. 24), die bei einem Handeln unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, bejaht wird (BGH, Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 17/03, Tz. 16, zitiert – wie alle Tz. im Folgenden -nach juris). Es muss sich auch subjektiv um eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln (LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2011 – 11 T 302/11, Tz. 8).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Verwalterin mit der Erhebung der Klage namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Zwar ist der Verwalter nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt wird (BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11, Tz. 6). Allerdings können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Beschluss oder Vereinbarung bevollmächtigen, ihnen oder der Gemeinschaft zustehende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen (BGH a.a.O.). Dabei können die Wohnungseigentümer dem Verwalter die erforderliche Ermächtigung auch in allgemeiner Form in der Gemeinschaftsordnung erteilen (BGH a.a.O. Tz. 9 f.; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage 2015, § 27 Rn. 91). In § 15 Ziffer 5 a) Satz 2 der Gemeinschaftsordnung wird der Verwalter ermächtigt, die den Eigentümern aus ihrem Miteigentum am Grundstück zustehenden, sich aus dem Eigentum ergebenden Ansprüche und Rechte gerichtlich geltend zu machen. Ferner ist die Verwalterin gemäß Ziffer 4 der Erklärung der Gemeinschaft vom 06.11.2012 bevollmächtigt, die Eigentümer zum Zwecke der Geltendmachung von Ansprüchen betreffend das Gemeinschaftseigentum gerichtlich zu vertreten. Dass die Verwalterin angesichts dieser Regelungen von ihrer Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, obwohl die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der den einzelnen Eigentümern zusteht, von der Gemeinschaft nur durchgesetzt werden kann, wenn ein darauf gerichteter Eigentümerbeschluss gefasst worden ist (vgl. BGH a.a.O., Tz. 10; Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/03, Tz. 6), stellt subjektiv keine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Denn ausgehend von der Zulässigkeit einer allgemeinen Ermächtigung sowie dem Wortlaut der genannten Bestimmungen hätte es nicht jedem einleuchten müssen, dass die Vertretung der Gemeinschaft im Falle eines Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hiervon nicht umfasst ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9017566

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