Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 21.09.2007; Aktenzeichen 30 M 263/07)

 

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 12.10.2007 der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.09.2007 aufgehoben und dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner stattgegeben.

 

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und im Sinne von § 901 ZPO auch begründet.

Der Schuldner war wegen der Forderungen des Gläubigers in Höhe von 6 152,40 EUR (Stand: 02.03.2007) aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11.08.1995 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 02.03.2007, am 03.04.2007 (erste Nachbesserung) und am 29.06.2007 (zweite Nachbesserung) vorgeladen worden. Der Gläubiger legt insbesondere mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 im einzelnen dar, dass trotz zweimaliger Nachbesserung nicht erkennbar ist, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Trotz intensiver Befragungen durch die Gerichtsvollzieherin trug insoweit der Schuldner nichts zur Aufklärung bei. Im Schreiben vom 17.09.2007 teilte u.a. die Gerichtsvollzieherin an den Gläubiger mit, dass der Schuldner offensichtlich wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Allerdings schließt sie sich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an, wonach hier nicht der Haftantrag das richtige Rechtsmittel, sondern die Stellung eines Strafantrages gemäß den §§ 156 bzw. 163 StGB sei. Dem Antrag des Gläubigers vom 12.07.2007, die Haft anzuordnen, wies das Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluss vom 16.10.2007 zurück und half der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 12.10.2007 nicht ab.

Das Amtsgericht verneint die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls im Sinne von § 901 ZPO, weil es nicht in der Unrichtigkeit der Angaben zugleich eine Verweigerung sieht.

Dem folgt das Beschwerdegericht nicht im Anschluss an Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 901 Rdn. 5. Danach liegt eine grundlose Verweigerung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auch dann vor, wenn es nicht ordnungsgemäß oder vollständig ausgefüllt ist. Der Begriff „Verweigerung” ist der Auslegung fähig. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Schuldner ausdrücklich Angaben verweigert oder diese Verweigerung infolge von Verschleierung von Angaben anzunehmen ist.

Im Übrigen gebietet das Interesse des Gläubigers das schnellere Verfahren im Sinne von § 901 ZPO durchzuführen; mag er zusätzlich noch eine Strafanzeige vor den Strafgerichten gegen den Schuldner erstatten.

 

Fundstellen

JurBüro 2008, 326

DGVZ 2008, 106

BerlAnwBl 2008, 188

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