Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsvollstreckung gegen die Lebensgefährtin des Räumungsschuldners

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn sich ein Räumungstitel nicht auch gegen die Lebensgefährtin des Räumungsschuldners richtet, darf eine Zwangsräumung gegen diese durchgeführt werden.

2. Wendet die Lebensgefährtin des Räumungsschuldners ein, sie habe aufgrund des Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht und zudem sei der Schuldner aus der Wohnung ausgezogen, so daß er keinen Mitgewahrsam mehr an der Wohnung habe, sind diese Einwände nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen. Mit diesen Behauptungen ist die Lebensgefährtin des Schuldners auf den Prozeßweg zu verweisen.

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 26.10.1993; Aktenzeichen 1 W 6068/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739445

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