Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 20.12.2010; Aktenzeichen (272 Cs) 3032 Pls 5275/10 (235/10)) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ am 20. September 2010 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und verhängte darin eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- EUR.
Auf den Einspruch der Angeklagten beraumte es einen Hauptverhandlungstermin für den 20. Dezember 2010 an, wobei die zuständige Richterin durch Anordnung der Ladung mit dem Formular StP 69a das persönliche Erscheinen der Angeklagten anordnete.
Zu dem Hauptverhandlungstermin erschien der von der Angeklagten bevollmächtigte Verteidiger, jedoch nicht die Angeklagte. Den zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung der Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen lehnte das Amtsgericht ohne Angabe von Gründen ab.
Sodann erließ das Amtsgericht gegen die Angeklagte wegen ihres Nichterscheinens einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO.
Gegen diesen Haftbefehl wendet sich die Angeklagte durch Schriftsatz ihres Verteidigers mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Haftbefehl sei unverhältnismäßig.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO war rechtswidrig.
Zwar steht dem Erlass des Haftbefehls nach dieser Vorschrift nicht entgegen, dass sich ein Angeklagter nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen kann, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten gemäß § 236 StPO angeordnet wird. Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. KG NJW 2007, 2345; LG Essen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 51 Qs 86/09; LG Berlin, Beschluss vom 15. März 2010, 533 Qs 33/10, jew. zitiert nach [...]; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 236 Rn. 1).
Insoweit kann dahinstehen, ob hier allein die Verfügung der Ladung mit StP 69a diesen Anforderungen genügte, da die Anordnung einen Beschluss voraussetzt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 2), denn der Erlass des Haftbefehls war im vorliegenden Fall unverhältnismäßig.
Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, erfüllt nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Er soll die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern. Dabei muss das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auch diejenigen Umstände berücksichtigen, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, und zwar auch dann, wenn sie ihm erst nach der Anordnung, an die es selbst nicht gebunden ist, bekannt geworden sind. Daher ist vor Erlass des Haftbefehls die Prüfung erforderlich, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams des Angeklagten gleichwohl ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falls und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchführen kann (vgl. KG, LG Essen, LG Berlin, jew. a.a.O.).
Pflichtgemäß ist die Ermessensausübung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens dann, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Angesagten das Erscheinen unter Berücksichtigung seiner Belange und der Bedeutung der Strafsache auch zugemutet werden kann (vgl. Karlsruher/Kommentar - Gmel, StPO, 6. Auflage, § 236 Rn. 3 m.w.N.).
Der angefochtene Haftbefehl genügt diesen Anforderungen nicht.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier das persönliche Erscheinen der Angeklagten zur Sachaufklärung geboten war. Zwar hat das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung - ohne dies weiter auszuführen - erklärt, dass es einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten unabdingbar halte.
Dies ist jedoch angesichts des Schweigerechts der Angeklagten und der Tatsache, dass sie auch im Ermittlungsverfahren keinerlei Einlassungen zur Sache getätigt hat, nicht nachzuvollziehen, da der persönliche Eindruck vor allem für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage von Bedeutung sein kann, hier jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Angeklagte sich zur Sache äußern wolle.
Darüber hinaus würde dies dazu führen, dass das dem Angeklagten im Strafbefehlsverfahren gemäß § 411 Abs. 2 StPO zustehende Recht, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, auf diese Art und Weise leer li...