Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 213 C 94/10) |
Tenor
wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn sie ist einstimmig der Auffassung, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.
Gründe
Die Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Miete war im fraglichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB in dem vom Amtsgericht erkannten Umfang gemindert. Der Gestank von sich zersetzenden menschlichen Exkrementen bzw. sich zersetzendem organischen Müll in dem von den Beklagten geschilderten Umfang mit der Folge, dass ein Betreten des Treppenhauses nur noch mit Geruchsschutz als erträglich empfunden wird und ein Hineinsickern des Gestanks in die eigene Wohnung nicht zu verhindern ist, rechtfertigt die hier vorgenommene Minderung. Gerade diese Gerüche, auch wenn sie jedenfalls teilweise offenbar denen von Chemikalien gleichkamen, werden Allgemein als ganz besonders unangenehm und ekelhaft empfunden. Bei einem Aufenthalt in davon betroffenen Räumlichkeiten ist das Wohlbefinden für Menschen mit Geruchssinn ganz erheblich beeinträchtigt. Solcherart Gerüche sind auch nicht zu vergleichen mit gelegentlich oder regelmäßig durch Kochen, Wäschewaschen usw. auftretenden Gerüchen, die als mit dem Wohnen unvermeidlich zusammenhängend und soweit sie im üblichen Rahmen liegen, hinzunehmen sind und keine Minderung der Miete bewirken.
Auch wenn der Mieter ab Januar 2010 im Krankenhaus war, mussten die in der Wohnung gelagerten verunreinigten Gegenstände, die weiterhin ihren Gestank ausdünsteten, entweder entfernt oder gründlich gereinigt werden, was dann erst nach dem 15. März 2010 erfolgt war. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass gerade intensive und lang andauernde Gerüche auch in die nicht direkt betroffenen Textilien, Wand- und Bodenbeläge, Möbel usw. eindringen und es längere Zeit benötigt, bis solcherart intensive Gerüche verfliegen, soweit dies überhaupt möglich ist. Denn nur deshalb konnte der von den Beklagten beauftragte Sachverständige im März 2010, als der Nachbar bereits etwa 2 Monate nicht mehr in der Wohnung weilte, überhaupt noch einen solchen Geruch identifizieren. Dafür, dass der vor Ort anwesende Sachverständige hier nur Formulierungen der Beklagten wiederholt hätte, findet sich in dem Gutachten nichts. Es mag zutreffen, dass der Beklagte bereits im Schreiben vom 11.03.2010 das Ergebnis der Begutachtung mitteilte, allerdings dürfte der Beklagte an dem Ortstermin auch selbst teilgenommen haben, so dass er die Feststellungen des Sachverständigen auch selbst wahrnehmen konnte bevor sie in das schriftliche Gutachten Eingang fanden. Aus der Tatsache, dass dieser Geruch am 11. März 2010 noch in dieser Weise identifizierbar war, ergibt sich aber, dass er zuvor - wie die Beklagten vorgetragen haben - noch erheblich stärker, unangenehmer und beeinträchtigender gewesen sein muss. Der von den Beklagten beauftragte Gutachter hat den charakteristischen Geruch nicht nur bei Öffnen der Briefklappe wahrgenommen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Geruch sich an der geöffneten Klappe um ein Vielfaches verstärkte, der Geruch aber auch noch vor der Tür der Wohnung der Beklagten eine Etage darüber wahrgenommen werden konnte.
Im übrigen haben die Beklagten dem Umstand, dass keine weiteren Quellen von Gestank geschaffen wurden, die Wohnungstür auch nicht mehr regelmäßig und teilweise länger geöffnet war insoweit Rechnung getragen, als die Minderung ab Januar 2010 sodann nur noch in Höhe von 10% vorgenommen worden ist, was auch das Berufungsgericht nach eigener Prüfung hier für angemessen hält.
Angesichts dessen, dass den Beklagten bei dem Ortstermin am 30.12.2009 noch angeboten worden war, ihre Wohnungstür eventuell abzudichten, kann auch keine Rede davon sein, dass hier eine die Wohnung selbst und ihren Gebrauch nicht beeinträchtigende Belästigung durch den Gestank vorgelegen habe.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Minderung der Miete noch für den Monat April 2010 in Höhe von 5% bejaht. Der Vortrag der Beklagten ist dazu substantiiert gewesen. Die Beklagten hatten das der Klägerin gegenüber nochmals ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 30.04.2010 gerügt. Auf dieses Schreiben hatten sie in ihrer Klageerwiderung Bezug genommen. Angesichts der Kürze des Schreibens war eine wörtliche Wiedergabe in der Klageerwiderung nicht erforderlich. Gegen die Klägerin spricht auch, dass es nochmals zu einer weiteren Reinigungsaktion im Mai 2010 gekommen war.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch der Widerklage zur Erstattung der in Höhe von 330,00 EUR angefallenen Kosten für das Sachverständigengutachten stattgegeben. Die Klägerin befand sich in Verzug mit der Mängelbeseitigung. Die Beklagten durften durch ...