Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung. Wohnraummiete: Interessenabwägung bei Kündigung aus wichtigem Grund
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung dringt nur dann durch, wenn diese nicht auf dem individuellen Zustand des Mieters, sondern auf einer dauernden Eigenschaft der Mieträume beruht.
2. Bei der fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB a.F. müssen auch die Interessen des Vermieters berücksichtigt werden, angemessene Zeit für die Suche nach Ersatzmietern zu haben.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 18. Juli 2001 - 3 C 115/01 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 3. September 2001 - 3 C 115/01 - wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die angefochtene Entscheidung vor diesem Datum erlassen und die Beschwerde vor diesem Datum eingelegt worden ist, weshalb sie auch noch der Kammer und nicht bei dem gemäß § 568 S. 1 ZPO (n.F.) originären Einzelrichter angefallen ist. Für das weitere Beschwerdeverfahren sind jedoch bereits die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Sinne ist die Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO auszulegen, denn insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zu einer schnellstmöglichen Anwendung der neuen Vorschriften kommen, was bei den Vorschriften möglich ist, die das Beschwerdeverfahren nach Einlegung der Berufung regeln.
I. Zulässigkeit
Während die Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zulässig ist, gilt dies nicht für die ebenfalls eingelegte Beschwerde gegen die Aufhebung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe für den in der Sitzung vom 2. Juli 2001 geschlossenen Vergleich.
Gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung ist die Beschwerde gem. §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (a.F.) statthaft. Sie ist formgerecht (§ 569 ZPO a.F.) bei dem Gericht der angefochtenen Entscheidung durch Einreichung der Beschwerdeschrift spätestens am 11. Februar 2002 erhoben.
Hinsichtlich der Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 2. Juli 2001 folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde vom 3. September 2001 ebenfalls aus §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 2. Jedoch fehlt es der Antragstellerin diesbezüglich an der notwendigen Beschwer. Diese wäre nur gegeben, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung als solcher für den Rechtsmittelkläger sachlich nachteilig ist (Thomas/Putzo, Vorbem. § 511, Rz. 17). Das jedoch ist vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet der rechtlichen Fragen, ob das erstinstanzliche Gericht überhaupt befugt war, im PKH-Bewilligungsverfahren lediglich für den Abschluss eines Vergleichs Prozesskostenhilfe zu gewähren (siehe zum Streitstand Zöller-Philippi, § 118, Rz. 8) und diese Entscheidung dann entgegen der abschließenden Regelung des § 124 ZPO aufzuheben, entsteht der Antragstellerin aus der Aufhebung kein Nachteil, da sie trotz dieser zu keinerlei eigener Zahlung verpflichtet wird. Die einzig in Frage kommende anwaltliche Gebühr für den Abschluss des Vergleichs gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO fällt hier nämlich nicht an, da ein Vergleich auf Widerruf geschlossen und widerrufen worden ist (§ 23 Abs. 2 BRAGO). Weitere Kosten ergeben sich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht.
II. Begründetheit
Soweit die Beschwerde bezüglich der ablehnenden PKH-Entscheidung hingegen zulässig ist, ist sie unbegründet, da die gemäß § 114 ZPO notwendigen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Feststellungsklage nicht gegeben sind.
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin konnte nämlich weder durch die Kündigung vom 24. November 2000 noch durch die vom 9. Februar 2001 das mit der Antragsgegnerin bestehende Mietverhältnis wirksam zum 30. April 2001 beendet werden.
Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 24. November ergibt sich dies aus der vereinbarten Kündigungsfrist des § 2 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, die der gesetzlichen Frist des § 565 Abs. 2 a, Satz 2 BGB entspricht. Erfolgte dementsprechend die Überlassung der Wohnung im Jahre 1985, so beträgt die Frist 12 Monate. Ungeachtet dessen, ob eine Kündigung in der gewählten Form, d. h. ohne Mitwirkung des Ex-Ehemannes der Antragstellerin, möglich war, konnte somit in keinem Fall zum 1. Mai des Folgejahres gekündigt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund einer möglichen "Anrechnung" der Zeit zwischen dem ersten Versuch der Antragstellerin im Frühjahr 2000, eine Kündigung zu bewirken, und der tatsächlich ausgesprochenen Kündigung im Herbst. Dabei kommt es auf die Möglichkeit einer derartigen Kündigungsmöglichkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gar nicht an. Notwendig wä...