rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.03.2023; Aktenzeichen 74 C 48/22) |
Tenor
1. Die Berufung der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.03.2023, Az. 74 C 48/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.082,49 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Zu ergänzen ist:
Gegen das den Nebenintervenienten am 21. März 2023 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2023, bei dem Landgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, die sie mit am 17. Mai 2023 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz begründet haben.
Sie beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Februar 2023, Aktenzeichen 74 C 48/22, aufzuheben und die Anfechtungsklage sowie den Ersetzungsantrag abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Berufung der Streithelfer steht nicht entgegen, dass diese gegen den ausdrücklich erklärten Willen der von ihnen unterstützten Partei erfolgt.
Ein Wohnungseigentümer, der selbst an einem Beschlussklageverfahren nicht als Partei beteiligt ist, kann diesem Rechtsstreit sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten der beklagten Gemeinschaft nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 ZPO förmlich beitreten. Tritt der Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit bei, ist er nicht als einfacher, sondern als streitgenössischer Nebenintervenient iSv § 69 ZPO zu behandeln. Eine streitgenössische Nebenintervention ist nach dem Wortlaut des § 69 ZPO zwar nur anzunehmen, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Es wird aber mittlerweile nicht mehr in Abrede gestellt, dass § 69 ZPO auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen das Verfahrensrecht eine Rechtskrafterstreckung anordnet.
Ein solches Rechtsverhältnis begründet § 44 Abs. 3 WEG im Verhältnis der Wohnungseigentümer zu den Hauptparteien, weil es die Rechtskrafterstreckung der gerichtlichen Entscheidungen auf alle Wohnungseigentümer anordnet.
Weil der beitretende Wohnungseigentümer wie ein Streitgenosse der von ihm unterstützten Hauptpartei zu behandeln ist, kann er nach seinem Beitritt zur Wahrung eigener Interessen alle der Hauptpartei zustehenden Prozesshandlungen im eigenen Namen wirksam vornehmen. Er kann auch gegen deren Willen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (Suilmann, ZWE 2021, 246, m. w. Nw. beck-online)
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, widersprechen die Beschlüsse zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2022 und TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2022 ordnungsgemäßer Verwaltung und sind daher rechtswidrig. Zudem steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Beschlussersetzung zu.
Der Einzug des Plastikrohres in den Schornstein stellt eine Erhaltungsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar.
Das streitgegenständliche Rohr gehört zum Gemeinschaftseigentum. Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.
Das gilt auch dann, wenn der Schornstein – wie hier – nur einem Wohneigentum dient.
Auch eine verbessernde oder modernisierende Maßnahme, die sich nicht auf eine bloße Reparatur beschränkt, sondern den ursprünglichen Zustand verändert, kann eine ordnungsgemäße Erhaltung sein, wenn sie sich im Rahmen bewährter Techniken hält und bei Abwägung aller Umstände als die wirtschaftlich vernünftigere Lösung darstellt. Diese ist eine Variante der Instandsetzung, sodass für sie keine gesonderten Einverständniserklärungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 WEG benötigt werden oder besondere Mehrheitserfordernisse gemäß § 21 gelten.
Zwar wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zum WEMoG eine modernisierende Instandsetzung demgegenüber gerade als eine „bauliche Veränderung” eingeordnet, da eine modernisierende Instandsetzung hiernach schon „begrifflich voraussetze, dass sich die dafür notwendigen Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren” und somit dem § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG unterfallen. Insoweit dürfte es sich jedoch um einen Redaktionsfehler handeln, denn erklär...