Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 12.11.2001; Aktenzeichen 22 b C 137/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 22 b C 137/99 – teilweise geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 ZPO a. F. statthaft und die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO a, F. sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. Für das Berufungsverfahren gelten noch die bis zum 31. Dezember 2001 in Kraft befindlichen Vorschriften, weil die mündfiche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil hin erlassen worden ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.
1. Die Berufiing der Beklagten ist nicht unzulässig, soweit sie mit einem Schriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist auch, die Abweisung der Widerklage angefochten hat. Die Berufung ist ohne jede Einschränkung eingelegt worden. Im ersten Berufungsantrag ist die Abweisung der Widerklage noch nicht angegriffen worden. Auch in der Berufungsbegründung wird die Abweisung der Widerklage nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 3079) ist der Rechtsmittelkläger durch die Tatsache, dass er innerhalb der Begründungsfrist nur einen eingeschränkten Berufungsantrag angekündigt und die Widerklage dabei nicht erwähnt hat, nicht gehindert, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Antrag auf die Widerklage auszudehnen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn von einem konkludenten Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Widerklage auszugehen wäre. Das ist nicht der Fall.
2. Darüberhinaus ist die Beklagte nicht gehindert, die Widerklage im zweiten Rechtszug zu erweitern und auch solche Mietansprüche geltend zu machen, die sie im ersten Rechtszug noch nicht erhoben hat, §§ 523, 263 ZPO a. F. Die Erweiterung der Widerklage ist auf jeden Fall als sachdienlich zuzulassen, da dies dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit entspricht. Die Kläger mindern die Miete gleichbleibend um einen Betrag von 31, 35 EUR und haben sich dabei hinsichtlich der zunächst von der Beklagten geltend gemachten Rückstände auf die unzureichende Trittschalldämmung berufen. Dieser Gesichtspunkt Hegt offensichtlich auch den Minderungen für die weiteren Monate zugrunde.
3. Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig und geboten, weil der Rechtsstreit über die Klageforderung entscheidungsreif ist, § 301 ZPO. Dagegen kommt eine Entscheidung über die Widerklage noch nicht in Betracht, weil der Beklagten ein Hinweis in Bezug auf die Widerklageforderung zu erteilen war. Die Beklagte macht einschließlich der im zweiten Rechtszug erfolgten Erweiterung der Widerklage eine Forderung auf Zahlung von Mietrückständen von jeweils 31,35 EUR für Monate Juli 1999 bis Mai 2003 geltend. Diese Beträge belaufen sich auf insgesamt 31,35 EUR × 47 Monate – 1.473,45 EUR. Geltend gemacht wird nur ein Teilbetrag von 914,79 EUR. Dieser Umstand fuhrt zur Unbestimmtheit der Widerklageforderung. Die Beklagten müssen klarstellen, welche Forderungen sie für welche Monate geltend machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Miete gemäß § 4 Nr. 1 spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen ist, so dass Verzug immer nur am 4. Werktag des Monats eintritt
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen den Klageanspruch richtet, begründet.
Die Kläger können von der Beklagten nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem am 1. Mai 1970 geschlossenen Mietvertrag verlangen, dass Lärmbelästigungen in ihrer Wohnung im Hause … Berlin, parterre links so beseitigt werden, dass in der Diele, im ersten und zweiten Zimmer rechts vom Eingang, im Bad und in der Kammer links vom Eingang die Grenzwerte entsprechend der DIN 4109 nicht überschritten werden. Denn es lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass die Wohnung der Kläger in Bezug auf die Isolierung gegen einen aus der Wohnung über ihnen dringenden Trittschall einen Mangel aufweist, der den vertragsgemäßen Gebrauch ihrer Wohnung beeinträchtigt.
1. Die Kläger machen geltend, dass zum Zeitpunkt des Bezuges ihrer Wohnung die über ihnen Hegende Wohnung von der damaligen Mieterin mit Teppichen ausgestattet gewesen sei. Im Dezember 1998 habe die Mieterin Taczanowski die über ihrer Wohnung liegende Wohnung mit einem Laminatfußboden versehen lassen. Dies habe dazu geführt, dass seitdem starker Trittschall aus dieser Wohnung in ihre Wohnung dringe. Vor dieser Maßnahme habe es wegen der verlegten Teppiche keine
Belästigungen durch Trittschall gegeben.
2. Es wird nicht verkannt, dass die in der Wohnung der Kläger feststellbaren Lärmpegel des Trittschalls die Grenzwerte der DIN 4109 überschreiten. Dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten ...