Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete in Altbauwohnung: Verneinung eines Mieteranspruchs auf Verbesserung der Trittschalldämmung
Orientierungssatz
Einen Vermieter trifft nicht die Pflicht, eine vermietete Wohnung ständig steigenden Wohnbedürfnissen anzupassen. Der Mieter einer Wohnung in einem 1924 bis 1925 errichteten Gebäude kann nur ein Maß an Trittschalldämmung erwarten, das den damals geltenden Anforderungen entsprach. Er kann nicht verlangen, daß Schallschutznormen eingehalten werden, die es zur Zeit der Errichtung des Gebäudes noch nicht gab (hier: Trittschalldämmung nach DIN 4109).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 22b C 137/99 - in Ziffer 2 teilweise geändert:
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.473,45 Euro nebst 4% Zinsen aus jeweils 31,35 Euro seit 06. Juli 1999, 05. August 1999, 04. September 1999, 06. Oktober 1999, 04. November 1999 und 04. Dezember 1999 sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 31,35 Euro seit 06. Januar 2000, 04. Februar 2000, 04. März 2000, 06. April 2000, 05. Mai 2000, 07. Juni 2000, 06. Juli 2000, 04. August 2000, 06. September 2000, 06. Oktober 2000, 04. November 2000, 06. Dezember 2000, 05. Januar 2001, 06. Februar 2001, 06. März 2001, 05. April 2001, 05. Mai 2001, 07. Juni 2001, 05. Juli 2001, 04. August 2001, 06. September 2001, 05. Oktober 2001, 06. November 2001, 06. Dezember 2001, 05. Januar 2002, 06. Februar 2002, 06. März 2002, 05. April 2002, 07. Mai 2002, 06. Juni 2002, 04. Juli 2002, 06. August 2002, 05. September 2002, 05. Oktober 2002, 06. November 2002, 05. Dezember 2002, 07. Januar 2003, 06. Februar 2003, 06. März 2003, 04. April 2003, und 07. Mai 2003 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist auch die in der Berufung vorgenommene Erweiterung der Widerklage zulässig. Es wird hierzu auf die Ausführungen in dem Teilurteil der Kammer vom 03. Juli 2003 (dort unter I bis I/2) Bezug genommen. Der Erlass eines Teilurteils über die Widerklage, soweit die Beklagte die Verurteilung der Kläger von 1.473,45 Euro nebst Zinsen beantragt ist zulässig. Durch dieses Teilurteil wird nicht über den erweiterten Widerklageantrag in Höhe von 156,75 Euro nebst Zinsen entschieden. Widersprechende Entscheidungen sind insoweit nicht denkbar.
II. Die Beklagte hat gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1.473,45 Euro aus § 535 Satz 2 BGB a.F. bzw. § 535 Abs. 2 BGB n.F.
Mit Vertrag vom 01. Mai 1970 haben die Kläger von der Beklagten die Wohnung zeile ..., Parterre ..., ... B, angemietet. Die Kläger haben in der Zeit von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2003 (47 Monate) jeweils nur einen um 31,35 Euro verminderten Mietzins für die Wohnung entrichtet.
Ein Recht zur Mietminderung aus § 537 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 536 Abs. 1 BGB n.F. stand den Klägern für die fragliche Zeit nicht zu.
Insbesondere war die Miete nicht wegen des erhöhten Trittschalls zu mindern, der nach Entfernung der in der Wohnung über der der Kläger verlegten Teppiche und Ersetzung des Dielen- durch einen Laminatfußboden aufgetreten ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass über die gesamte bisherige Mietzeit hinweg die Wohnung über der der Kläger mit Teppichen ausgelegt gewesen und hierdurch Trittschall ganz erheblich gemindert gewesen sein mag. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnung über der der Kläger hinsichtlich des Trittschalls einen Mangel aufweist. Auszugehen ist dabei von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zustand. Dies war die Ausstattung der Wohnungen mit einem Dielenfußboden, auf den hinsichtlich der Trittschalldämmung die Maßstäbe anzuwenden sind, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes 1924/25 galten. Hierfür ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof E vom 28. März 2003, dass der neu verlegte Laminatfußboden bessere Werte zur Trittschalldämpfung als der ursprüngliche Dielenfußboden aufweist. Die Ausstattung der über der klägerischen Wohnung befindlichen Räume mit Teppichen gehört dagegen nicht zum vertragsgemäßen Zustand der von den Klägern angemieteten Wohnung. Ein Mangel wegen des Trittschalls ist danach nicht gegeben. Es wird insoweit ergänzend auf die ausführliche Begründung in dem Teilurteil der Kammer vom 03. Juli 2003 (dort unter II bis II/7) Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten auch hier.
Den Klägern steht weiter kein Mietminderungsrecht wegen sonstiger Lärmbelästigungen zu. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass die Kläger der Beklagten jemals gemäß § 545 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 536c Abs. 1 BGB n.F. Beeinträchtigungen durch von anderen Mietern verursachten Lärm angezeigt hätten. Auch aus den umfang...