Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Schuldmitübernahme durch Mutter des minderjährigen Mieters. Wohnraummiete: Müllhalde vor dem Fenster und unterlassene Treppenhausrenovierung als Mietmangel

 

Orientierungssatz

1. Die Klausel in einem Mietvertrag, nach der die Mutter "den Vertrag für ihren Sohn rechtsverbindlich übernimmt", stellt einen Schuldmitübernahmevertrag dar und bedeutet nicht, dass die Mutter selbst Mieterin werden soll. Die Mutter verpflichtet sich damit, alle Schulden zu erfüllen, die sich aus den mietvertraglichen Verpflichtungen ihres noch minderjährigen und wirtschaftlich noch nicht in vollem Umfang leistungsfähigen Sohns ergeben.

2. Werden Schutt und nicht mehr verwendbare Baumaterialien im Innenhof über einen längeren Zeitraum gelagert, begründet dies einen Mangel der Mietsache. Der Anblick einer Müllhalde ist für einen im Erdgeschoss wohnenden Mieter bei längerer Zeitdauer nicht mehr hinnehmbar.

3. Der Vermieter ist zur Renovierung des Treppenhauses grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es sich um einen Altbau handelt und das Treppenhaus einen Zustand aufweist, der auch für einen Altbau nicht mehr hinnehmbar ist. Sind die Hausflure oder Treppenräume nicht ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen oder liegt die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre zurück, so kann eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Wohngebäudes vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739815

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