Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Sollbeschaffenheit bei Holzverbundfenstern. Wohnraummiete: Zulassung der Revision
Orientierungssatz
Ist eine Wohnung mit Holzverbundfenstern vermietet worden, muss der Mieter die für solche Fenster typische, unvermeidbare Feuchtigkeit (hier: Beschlagen der Scheiben im Scheibenzwischenraum) hinnehmen.
Die Frage der Bestimmung der Sollbeschaffenheit bei Verbundholzfenstern hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau - 8 C 230/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 12.10.2000 schlossen die Berufungskläger mit der Berufungsbeklagten einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus ... in ... Berlin, Erdgeschoss links. Die Wohnung befindet sich in einem 1962/63 erbauten Gebäude, das mit Holzverbundfenstern ausgestattet ist und dessen Fassade keine zusätzliche Wärmedämmung aufweist. Die Elemente des Gebäudes wurden seit 1962/63 nicht gegen neuerem Standard entsprechende Bauelemente ausgetauscht. Es erfolgte lediglich eine Instandsetzung, die dieselbe Funktionalität wie 1962/63 sicherstellen sollte.
In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 01.02.2002 haben die Berufungskläger einen ungeminderten Mietzins entrichtet. Mit Schreiben vom 01.02.2002 (Bl. 11 u. 12 d.A.) rügten die Berufungskläger eine Undichtigkeit der Fenster, die dazu führe, dass die Fenster regelmäßig großflächig beschlügen. Es habe sich bereits Schimmel an drei Rahmen gebildet. Mit demselben Schreiben kündigten sie eine Mietminderung in Höhe von 15 % der Bruttokaltmiete an. Bis zum 15. Februar wurde eine Rückzahlung bereits gezahlten überschießenden Mietzinses verlangt und eine Beseitigung der Mängel verlangt. Mit Schreiben vom 04.04.2002 wurde den Berufungsbeklagten eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 11.04. 2002 gesetzt.
Mit ihrer am 05.06.2002 zugestellten erstinstanzlichen Klage begehrten die Berufungskläger zunächst eine Instandsetzung der Holzverbundfenster in ihrer Wohnung im Haus ... Berlin, Erdgeschoss links, dahingehend, dass die Holzverbundfenster im Kinderzimmer (erstes Zimmer links), im Bad, in der Küche und auf der linken Seite des Wohnzimmers keine Zugluft und Feuchtigkeit von aussen mehr einlassen, so dass die Fenster nicht mehr auf der Innenseite der äußeren Scheibe beschlagen.
In einem ersten Gutachten des Sachverständigen Goltz über den Zustand der Fenster vom 06.09.2002 (Bl. 53-68 d.A.) wurde festgestellt, dass die Fenster nicht aufgrund des Eindringens feuchter Aussenluft in dem Fensterzwischenraum beschlagen, sondern dass der Beschlag vielmehr durch das Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft in dem Zwischenraum entsteht. Desweiteren wurde festgestellt, dass bauliche Maßnahmen, wie ein Abdichten der Fensterinnenflügel und ein Öffnen des Fensterzwischenraums nach Außen, die das so entstehende Beschlagen der Fenster auf ein Minimum reduzieren sollen, nicht vollständig vorhanden waren. Ein akutes Beschlagen der Fenster konnte wegen der warmen Witterung am Tag der Ortsbesichtigung, dem 21.08.2002, nicht festgestellt werden.
Die Berufungskläger nahmen daraufhin ihre erstinstanzliche Klage dahingehend zurück, dass nunmehr nur noch eine Instandsetzung der Holzverbundfenster in ihrer Wohnung im Haus ..., ... Berlin, Erdgeschoss links, dergestalt begehrt werde, dass die Holzverbundfenster im Kinderzimmer (erstes Zimmer links), im Bad, in der Küche und auf der linken Seite des Wohnzimmers nicht mehr auf der Innenseite der äußeren Scheibe beschlagen.
Im übrigen trugen die Berufungskläger vor, dass durch das Gutachten erwiesen sei, dass Instandsetzungsarbeiten durchzuführen seien. Sie rügten ausdrücklich, dass der Gutachterauftrag durch den Beweisbeschluss vom 25.06.2002 (Bl. 44-45 d.A.) über Gebühr eingeschränkt worden sei. Die Antwort auf die Frage, ob die Fenster vertragsgemäß seien, hänge nicht davon ab, ob die Fenster dem Standard von 1962/63 entsprächen, sondern allein davon, ob sie zum jetzigen Zeitpunkt in einem Zustand seien, der, vertragsgemäßes Heizen und Lüften vorausgesetzt, eine Nutzung der Räume als Wohnraum zulasse. Dies lasse sich möglicherweise nur durch einen Totalaustausch der Fenster erreichen (Bl. 76-78 d.A.).
Die Berufungsbeklagten trugen vor, die Kläger hätten ihre Ansprüche verwirkt, da sie in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 01.02.2002 den Mietzins ungemindert gezahlt hätten. Eine Mängelanzeige sei erstmals durch das Schreiben vom 01.02.2002 erfolgt. Die Fenster selber befänden sich in einem vertragsgemäßen Zustand, der durch den Fensterstandard aus der Zeit von 1962/63 bestimmt werde. Nachbesserungsarbeiten bezüglich der noch fehlenden baulichen ...