Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsklage: Unzulässigkeit einer unbezifferten Kostenfestsetzungsklage bei Befriedigung des Klägers zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

 

Orientierungssatz

Nach Befriedigung des (Räumungs-)Klägers nach Klageeinreichung, aber vor deren Zustellung, ist eine unbezifferte Kostenfeststellungsklage unzulässig. Ihr fehlt das Feststellungsinteresse. Der Kläger ist auf einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO oder auf eine Klageänderung zur Zahlung eines bezifferten Kostenbetrages als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch zu verweisen (entgegen LG Berlin, 29. Oktober 2003, 29 O 312/03, Grundeigentum 2004, 51).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736844

ProzRB 2004, 236

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