Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung im Räumungsrechtsstreit: Materielle Beschwer des Beklagten trotz Vorbehaltszahlung eines titulierten Betrages. Berufung im Räumungsrechtsstreit: Wirksamkeit einer von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft und einem Dritten ausgesprochenen Mietvertragskündigung. Berufung im Räumungsrechtsstreit: Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der durch die Räumungsklage entstandenen Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche materielle Beschwer des Beklagten entfällt dann nicht, wenn er den titulierten Betrag zwar nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor Einlegung des Rechtsmittels - aber unter Vorbehalt - zahlt.

2. Die durch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft als Vermieterin ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht deswegen unwirksam, weil sie darüber hinaus durch einen Dritten erklärt worden ist, der der Erbengemeinschaft nicht angehörte und damit auch nicht Vermieter war.

3. Die Klage auf Feststellung der durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten ist unzulässig, wenn der Kläger die Räumungsklage nicht unverzüglich nach Erfüllung des Räumungsanspruchs zurückgenommen hat.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 5 StR 312/04)

BGH (Beschluss vom 18.08.2004; Aktenzeichen 5 StR 333/04)

BGH (Beschluss vom 04.08.2004; Aktenzeichen 5 StR 267/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 219 C 36/03 - abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die am 10. September 2003 unter Vorbehalt an die Kläger geleistete Zahlung für vorbehaltslos zu erklären.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 2) bis 4) 930,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26. Juni 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten beider Instanzen haben der Beklagte 3/100 die Kläger als Gesamtschuldner 96/100 und der Kläger zu 1) weitere 1/100 zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4) hat der Beklagte 4/100 zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

Auch soweit der Beklagte vor Einlegung der Berufung einen Teilbetrag von 1.511,86 Euro an die Kläger gezahlt hat, bleibt die Berufung zulässig. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung, wonach die materielle Beschwer entfalle, wenn der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vor Einlegung des Rechtsmittels zahle (BGH NJW 2000, 1120), trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn der BGH hat in der genannten Entscheidung entscheidend darauf abgestellt, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolge oder nicht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber zum einen nicht vorbehaltslos gezahlt, wie sich dem Schreiben vom 31. August 2003 entnehmen lässt. Vielmehr hat der Beklagte in diesem Schreiben einen Vorbehalt erklärt. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Aktivlegitimation der Kläger bestritten hat und weiter bestreitet. In einem derartigen Fall kann die Zahlung nicht als vorbehaltlose Zahlung zur Tilgung der Schuld angesehen werden.

II.

Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen der Kündigung des Mietvertrages wendet, hat in der Sache teilweise Erfolg.

Soweit der Beklagte nach Rücknahme der Klage durch den Kläger zu 1) zur Zahlung in Höhe von 694,23 Euro (rückständige Miete für September 2002 bis März 2003 abzüglich gezahlter 1.511,86 Euro) verurteilt worden ist, beruht dies auf seinem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnis (§ 307 Abs. 1 ZPO. Ebenso verhält es sich mit der Verurteilung zur Vorbehaltloserklärung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung, was der Beklagte auch anerkannt hat.

Soweit er über das Anerkenntnis hinaus zur Zahlung von 236,35 Euro verurteilt worden ist, hat die Berufung - nach Rücknahme der Klage durch den Kläger zu 1) - ebenfalls keinen Erfolg. Den Klägern zu 2) bis 4) steht dieser Anspruch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, dem Grunde und der Höhe nach zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kündigung auch im Namen des Klägers zu 1) ausgesprochen wurde, der nicht Mitglied der...

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