Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 3a C 83/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 2003 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Tiergarten – 3 a C 83/03 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) verurteilt, die 76,86 qm große Wohnung … Berlin, Vorderhaus, 4. Obergeschoss links, bestehend aus drei Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Korridor, einem WC/Bad, einem Balkon sowie einem Kellerraum (Nr. 1) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Kosten ihrer Säumnis und die durch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 25. September 2003 entstandenen Kosten allein. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.500,– Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten mieteten durch Mietvertrag vom 28. September 1988 gemeinsam von dem Kläger die im Urteilstenor bezeichnete Wohnung. Der Beklagte zu 1) zog nach einigen Jahren aus. Im Laufe des Jahres 1996 kündigte der Beklagte zu 1) das Mietverhältnis gegenüber der klägerischen Hausverwaltung. Diese verwies darauf, dass die Kündigung von beiden Mietern erklärt werden müsse. Der mit Schreiben vom 11. März 1996 vorgebrachten Bitte des Beklagten zu 1) um Entlassung aus dem Mietverhältnis wurde nicht entsprochen. In der Folgezeit zahlte die in der Wohnung verbliebene Beklagte zu 2) die Miete gelegentlich nicht, so dass die Vermieterseite mehrfach fristlos kündigte, wobei der Beklagte zu 1) angibt, die entsprechenden Schreiben mit Ausnahme der Kündigung vom 21. Februar 2003 nicht erhalten zu haben. Wegen des Inhalts der gegenüber beiden Beklagten erklärten Kündigung vom 21. Februar 2003 wird auf die Akten verwiesen. Eine weitere auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung ist in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) enthalten. Die im Schriftsatz vom 18. Juli 2003 ausgesprochene weitere fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung (Bl. 28 d.A.) wird auf ständig verspätete und unregelmäßige Zahlung der Miete gestützt.

Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Räumung und Ausgleich der Mietzinsrückstände in Anspruch genommen, wobei er die Beträge den teilweise erfolgten Zahlungen durch das Jugendamt oder die Beklagte zu 2) und der Fälligkeit neuer Mieten anpasste. Die Beklagten sind durch Anerkenntnisteilurteil – Beklagter zu 1) – bzw. Versäumnisteilurteil – Beklagte zu 2) – vom 25. September 2003 zur Zahlung der noch offenen Miete für März, Mai und Juli 2003 in Höhe von insgesamt 661,60 Euro verurteilt worden. Die Beklagte zu 2), die später ihren Einspruch gegen das Versäumnisteilurteil zurückgenommen hat, ist zusätzlich auch zur Räumung der Wohnung verurteilt worden. Dagegen ist die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Räumungsklage durch Schlussurteil vom 23. Oktober 2003 als unzulässig abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2003 (GE 2003, 529 f.) die Ansicht vertreten, das Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage bestehe nicht mehr, wenn der Vermieter bereits ein Räumungsurteil gegen den in der Wohnung verbliebenen Mieter erstritten habe. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Oktober 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. November 2003 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er sogleich begründet hat. Er verweist auf die der Ansicht des Amtsgerichts entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verfolgte seine Räumungsklage gegen den Beklagten zu 1) weiter. Demgegenüber beantragt der Beklagte zu 1) Zurückweisung der Berufung.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung ist innerhalb der in §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegten Fristen eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Räumungsklage ist zulässig. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch den Auszug des Beklagten zu 1) aus der Wohnung und seiner ohne Mitwirkung der Beklagten zu 2) erfolgten Kündigung nicht beendet worden. Davon geht auch der Beklagte zu 1) aus, da er ansonsten die noch offenen Mietforderungen nicht anerkannt hätte. Sind aber mehrere Mieter vorhanden, so ist di...

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