Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des von mehreren Mietern abgeschlossenen Mietvertrags. Geltendmachung von Ansprüchen nach Abschluß eines neuen Mietvertrags und Eigentümerwechsel. formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines prozentualen Anteils an den Renovierungskosten während der Mietzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Mietvertrag von mehreren Mietern geschlossen, so können nur alle Mieter gemeinsam den Mietvertrag anfechten.
2. Wird ein bestehender Mietvertrag durch einen neuen Mietvertrag ersetzt und ist in der Zwischenzeit ein Eigentumswechsel eingetreten, so stehen Ansprüche aus dem alten Mietvertrag nur dem früheren Vermieter zu.
3. Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach der Mieter je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten zu zahlen hat, ist insgesamt unwirksam, wenn sie für den Fall, daß die Schönheitsreparaturen bei Vertragsende länger als fünf Jahre zurückliegen, einen Abgeltungsbereich von 100% vorsieht.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 3: So auch BGH, 1988-07-06, VIII ARZ 1/88, ZMR 1988, 455.
Fundstellen
Dokument-Index HI1737286 |
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