Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 27.12.2001; Aktenzeichen 6 C 532/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen VIII ZR 86/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 6 C 532/01 – wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 920,32 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz/ab 01. Januar 2002 gemäß § 247 BGB seit dem 4. Oktober 2001 zu zahlen.

Auf die Klageerweiterung in zweiter Instanz wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.332,63 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 7. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger nunmehr ihre Ansprüche auf die Nettokaltmieten für die Monat Juli bis Oktober 2001 weiter. Mit der Klageerweiterung in zweiter Instanz machen sie darüber hinaus die Nettokaltmieten für November und Dezember 2001, die Mieten für Januar bis März 2002 sowie die Kaltmietdifferenz für die Zeit vom 1. April bis 14. Mai 2002 geltend. Hinsichtlich der Nebenkostenvorschüsse für das Jahr 2001 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO a.F.).

Sie hat in der Sache auch Erfolg.

I. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Nettokaltmieten für die Monate Juli bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 920,32 EUR (4 × 230,08 EUR [450,00 DM]) gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 des Mietvertrages vom 9. Mai 1995. Das Mietverhältnis der Parteien endete erst am 15. Mai 2002. Eine rechtzeitige Kündigung der Beklagten zum 1. Juli 2001 ist nicht erfolgt. Die Parteien haben im § 2 des Mietvertrages ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel vereinbart. Dies hat zur Folge, dass sich das Mietverhältnis bei nicht rechtzeitiger Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert (vgl. LG Berlin GE 1999, 1429; ferner Urteile der Kammer 62 S 17/97 und 62 S 19/97). Eine Kündigungsmöglichkeit zum 1. Juli 2001 bestand daher nicht.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Regelung gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. verstößt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich nämlich auf Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und daher – unter Einhaltung der gesetzlichen Frist – zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden können. Demgegenüber ist die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit in § 565 a Abs. 1 BGB a.F., welcher gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 für das hiesige Mietverhältnis gilt, geregelt. § 565 a Abs. 1 BGB a.F. verweist lediglich hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist auf § 565 BGB a.F., Mehr wurde hierdurch nicht bezweckt (s. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drs. IV/806, ferner Roquette, Das Mietrecht des BGB, 1966, S. 529, Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht, BGB, § 565 a Anm. I, II). Die Einbeziehung des § 565 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. ist damit nicht zu vereinbaren, weil hierdurch die vertragliche Befristung aus den Angeln gehoben würde (s. Roquette, a.a.O. BGB, § 565 Rn. 40).

Die Klausel des § 2 des Mietvertrages verstößt auch nicht gegen §§ 3, 9 AGBG, denn das Gesetz sieht eine solche Regelung in § 565 a BGB ausdrücklich vor (vgl. LG Berlin GE 1982, 849; LG Berlin GE 1985, 365). Soweit das Amtsgericht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG annimmt, weil sich für die weiteren Jahre die gesetzliche Kündigungsfrist um bis zu 12 Monate verlängern würde, und sich dabei auf eine Entscheidung des LG Konstanz (WuM 2001.341) bezieht, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber hat in § 11 Nr. 12 b AGBG angeordnet, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr vorsieht. Es ist zwar zutreffend, dass diese Regelung nicht für Gebrauchsüberlassungsverträge gilt. Das bedeutet aber nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für sie strengere Regeln gelten sollen. In dem Referentenentwurf zum AGBG (Der Betrieb, Beilage 18/1974) war in § 8 Nr. 12 b, der dem § 11 Nr. 12 b AGBG entspricht, vorgesehen, dass die Regelung auch für die entgeltliche Gebrauchsüberlassung beweglicher Sachen gelten solle. In der Begründung des Referentenentwurfes heißt es lediglich Mietverträge über Räume sollten ...

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