Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 15.09.2020; Aktenzeichen 22 C 49/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.9.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 15.9.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte wird als unzulässig verworfen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.

4. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Miteigentümer des Grundstücks … und bilden eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Der Kläger ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1. Dieser Einheit ist der Keller Nr. 1, bestehend aus zwei Räumen, zugeordnet. An diesen Kellerräumen besteht zugunsten des Klägers als Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht. Der Kläger betreibt in den Räumen eine Buchhandlung.

§ 8.2.2 der Gemeinschaftsordnung enthält folgende Instandhaltungsregel:

„Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes oder solche Teile von Grundstück und Gebäude, die ausschließlich von ihm genutzt werden (zum Beispiel Terrasse), auf seine Kosten ordnungsgemäß instand zu halten. Notwendige Reparaturen müssen unverzüglich vorgenommen werden; die rechtzeitige Vornahme der Schönheitsreparaturen ist seine Sache.”

Zur Behebung von Feuchtigkeitsschäden beschloss die Eigentümerversammlung am 11.10.2017 auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Gutachtens, die Außenwand im Bereich der im Erdgeschoss gelegenen Teileigentumseinheit zu sanieren (sog. Variante I). Die vom Sachverständigen … für den Kellerbereich vorgeschlagenen und als TOP 8b) zur Abstimmung gestellten Maßnahmen fanden dagegen keine Mehrheit.

Der Kläger will mit der von ihm betriebenen Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erreichen, dass der in der Versammlung am 11.10.2017 zu TOP 8b) zur Abstimmung gestellte Antrag in Geltung gesetzt wird und auch die Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand im Kellerbereich beseitigt werden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, aber gemäß § 21 Abs. 8 WEG (in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung) angeordnet, dass auch die an der Außenwand in dem Kellerraum festgestellte Feuchtigkeit zügig zu beseitigen und die Außenwand instandzusetzen ist.

Die Beklagten tragen zur Begründung der von ihnen eingelegten Berufung im Wesentlichen vor, die getroffenen Anordnungen seien zu weitgehend. Das Amtsgericht habe eine Instandsetzung angeordnet, obwohl weder die Ursache noch der Umfang der Feuchtigkeitsschäden ausreichend ermittelt worden seien. Es sei schon streitig, ob die Feuchtigkeit der Außenwand im Kellerbereich dauerhaft sei. Das Amtsgericht hätte daher allenfalls anordnen dürfen, dass die Ursache der Feuchtigkeit weiter aufgeklärt wird. Zudem könne der Kläger weder verlangen, dass die Außenwand des Kellers vollständig trocken sei noch sei die Gemeinschaft im Hinblick auf die Regelung in § 8.2.2 überhaupt zur Instandhaltung verpflichtet.

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

das am 15.9.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sach zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht Mitte zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der von ihm eingelegten Anschlussberufung will er zudem die Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung am 11.10.2017 zu TOP 8b) gefassten (negativen) Beschlusses erreichen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das am 15.9.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte teilweise abzuändern und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.7.2017 zu TOP 8b für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Berufung der Beklagten

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat – gestützt auf § 21 Abs. 8 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung – zu Recht angeordnet, dass die Gemeinschaft die Kellerwand zu sanieren und die im Mauerwerk vorhandene Feuchtigkeit zu beseitigen hat. Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung ist sachgerecht und entspricht billigem Ermessen. Die Amtsrichterin hat die für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Vorschriften und Rechtssätze zutreffend dargestellt und auf den Sachverhalt angewandt. Die angefochtene Entscheidung beruht daher weder auf einer Rechtsverletzun...

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