Tenor

  • 1.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2009 zu zahlen.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) hat die Klägerin zu je 1/6 zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Sport-Moderatorin der .... Die Beklagte zu 1.) ist Verlegerin unter anderem der Zeitschrift .... Der Beklagte zu 2.) ist ihr Komplementär.

In der ... Nr. .../08 vom 10. Juli 2008 erschien als "Titelstory" der nachfolgend in Ablichtung wiedergegebene, von der Beklagten zu 3) verfasste Beitrag, der sich mit der Klägerin befasst:

Der Artikel wurde auf der Titelseite mit den Überschriften "... & ... könnten Was läuft da zwischen dem ... und der Sport-Moderatorin" nebst einer die Klägerin und Herrn ... zeigenden Fotomontage, die beide näher aneinanderrückte, wie folgt angekündigt:

Im Inhaltsverzeichnis wurde der Artikel unter Beifügung einer weiteren Abbildung der Klägerin und des Herrn ... nochmals mit der Überschrift "... & .... Die ...-Moderatorin und der deutsche .... Harmloser Flirt oder mehr?" und "Mehr als nur Freundschaft? ... und ..." wie nachfolgend in Ablichtung wiedergegeben angekündigt:

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 (Anlage K 2, Anlagenkonvolut) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zunächst vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Kammer erließ darauf mit Beschluss vom 17. Juli 2008 im Verfahren 27 O 772/08 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1) antragsgemäß zwölf Äußerungen untersagt wurden (Anlage K 4, Anlagenkonvolut). Mit Schreiben vom 20. August 2008 erkannte die Beklagte zu 1) die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Darauf stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 12. Januar 2009 (Anlage K 5, Anlagenkonvolut) die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung über insgesamt 2 028,36 Euro in Rechnung. Auf die Rechnung bezahlte die Beklagte zu 1.) einen Betrag von 892,44 Euro.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der sechs in dem Beitrag enthaltenen Fotos der Klägerin forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1) des weiteren mit Schreiben vom 11. Juli 2008 vergeblich auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Anschließend erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) im Verfahren 27 O 756/08 eine weitere einstweilige Verfügung die Bildnisse der Klägerin betreffend (Anlage K13, Anlagenkonvolut). Mit Abschlussschreiben vom 20. August 2008 erkannte die Beklagte zu 1) die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf der Beklagten zu 1) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 890,91 Euro wegen der Abmahnung bezüglich der Bildnisse in Rechnung (Anlage K14, Anlagenkonvolut). Die Beklagte zu 1) entrichtete hierauf einen Betrag von 832,88 Euro als 0,65-Geschäftsgebühr, so dass sich ein offener Betrag von 1 058,03 Euro ergab. Die Beklagte legte im Hinblick auf die gezahlte ungekürzte Verfahrensgebühr sofortige Beschwerde ein und verlangte die Rückfestsetzung eines Betrags von 933,55 Euro (Anlage B10, Anlagenkonvolut). Mit der Klageerwiderung vom 26. Juni 2009 (Bl. 116 d.A.) haben die Beklagten mit diesem Betrag gegen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren aufgerechnet.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 (Anlage K 6, Anlagenkonvolut) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Beklagte zu 3) vergeblich zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der Wortberichterstattung auf (Anlage K 7, Anlagenkonvolut). Antragsgemäß erließ die Kammer im Verfahren 27 O 818/08 gegen die Beklagte sodann am 9. August 2008 eine einstweilige Verfügung, wegen der auf die Anlage K8 (Anlagenkonvolut) verwiesen wird Mit Schreiben vom 27. August 2008 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 3) auf, die einstweilige Verfügung bis zum 3. September 2008 als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K9, Anlagenkonvolut). Gleichzeitig wurden ihr die Kosten für den Versand des Abschlussschreibens in Höhe von 1 761,08 Euro in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 (Anl...

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