Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.899,40 € nebst Zinsen in Höhe vori fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2010 zu zahlen.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, die in den 80er Jahren eine Affäre mit dem Regisseur ... hatte, aus der der Sohn ... hervorgegangen ist. Anfang 2010 veröffentlichte ... seine Autobiographie "Vom schönen ... und wirklichen Leben", in der er sich u.a. über seine diversen Liebesverhältnisse äußerte. In Bezug auf die Klägerin heißt es hierin u.a.:

"Am ersten Abend passierte es dann auch schon; wir liebten uns auf offener Straße trotz meines Gipsbeines und der Krücken."

Die Klägerin erwirkte am 14. Januar 2010 gegen die ... AG, die u.a. die oben wiedergegebene Passage veröffentlicht hatte, eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "..." am 15. Januar 2010 unter der Überschrift "... - warum prahlt er mit Sex-Geheimnissen" den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Artikel, der sich auch mit der Klägerin befasst:

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19. Januar 2010 wegen der oben wiedergegebenen Passage zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2010 tat. Dafür sind nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr Kosten in Höhe von 899,40 € angefallen.

Die Klägerin sieht sich durch die Veröffentlichung der Beklagten, mit der in ihre Intimsphäre eingegriffen werde, schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Leser erfahre auf kürzestem Raum, dass sie bereits "am ersten Abend" mit ... zum Geschlechtsverkehr bereit war und dass kein Hindernis, wie etwa das Fehlen geeigneter Räumlichkeiten oder das Gipsbein und die Krücken das Paar habe aufhalten können. Der fragliche Vorgang habe sich an einem Ort und unter Umständen abgespielt, bei denen sie davon überzeugt gewesen sei, dass sie nicht von Dritten habe beobachtet werden können, so dass sie sich ihrer Intimsphäre nicht begeben habe. Die Beklagte räume in ihrem Artikel selbst ein, dass es sich um eine schamlose Sexenthüllung handele. Auf die Grundsätze der Verbreiterhaftung könne sich die Beklagte bei einem Eingriff in die Intimsphäre nicht berufen, unabhängig davon, dass es schon an einer Distanzierung der Beklagten von den Äußerungen Dieter Wedels fehle. Angesichts der Schwere des Eingriffs sei eine Geldentschädigung von mindestens 5.100,00 € unabwendbar.

Die Klägerin beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an sie

    • a)

      eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit (20.05.2010) betragen sollte,

    • b)

      einen Betrag in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:

Es fehle an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Darstellung ... in Bezug auf die Klägerin zwar als ungebührliche Indiskretion zu werten sein möge, aber nicht unrichtig sei, sich nicht abträglich auf das Bild auswirke, welches sich die Öffentlichkeit von der Klägerin mache und sie insbesondere nicht der Lächerlichkeit oder Geringschätzung preisgebe. Die Klägerin gebe in der Öffentlichkeit die "femme fatale" und dokumentiere durch diverse Interviewäußerungen ihre freimütige und offene Einstellung zu Erotik und Sexualität, wie sich aus dem Anlagenkonvolut B 1 ergebe. Ihr Lebensbild werde durch den 30 Jahre zurückliegenden Vorgang, der wie eine Anekdote aus der freizügigen Zeit der "Münchener Boheme" aus den 70er Jahre wirke, nicht nachhaltig tangiert.

Ein Eingriff in die Intimsphäre liege nicht vor. Wenn sich jemand auf offener Straße "liebe", sei nicht die Intimsphäre tangiert, weil die Akteure damit zeigten, dass sie die Wahrnehmung durch Dritte nicht als störend oder etwas empfänden, was üblicherweise nur hinter verschlossenen Türen oder im höchstpersönlichen Bereich stattfinde. Es fehle auch an einem schweren Verschulden; von der einstweiligen Verfügung gegen die ... AG habe sie nichts gewusst, ihr sei allenfalls vorzuwerfen, eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verletzt zu haben. Mit ihrer Darstellung habe sie ... für seine nachträglichen Enthüllungen kritisieren und die Klägerin in Schutz vor den Folgen dieser "Peinlichkeit" nehmen wollen. Es fehle auch am unabwendbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung, weil die Klägerin ausgerechnet sie, nicht aber den ei...

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