Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch des Maklers: Nachweistätigkeit durch eine Wohnungsbesichtigung. Provisionsanspruch des Maklers: selbständige Zahlungsverpflichtung des Mietinteressenten
Orientierungssatz
1. Für die Nachweistätigkeit des Maklers reicht es aus, wenn er mit dem Mietinteressenten eine Wohnungsbesichtigung durchführt.
2. Unterschreibt der Mietinteressent einen "Bewerbungsbogen", der ua auch die Erklärung enthält, daß er mit der Zahlung einer Maklerprovision einverstanden ist, kann hierin eine selbständige Zahlungsverpflichtung gesehen werden, ohne daß der Makler eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erbringen muß.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 7 C 108/2001 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Bezahlung einer Maklerprovision nicht zu.
Die Klägerin hat die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Provisionszahlung nicht dargetan.
Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagten weder eine Tätigkeit zum Nachweis oder zur Vermittlung der von der Klägerin unstreitig angemieteten Wohnung erbracht hätten. Ein Makler verdient nämlich dann sein Honorar, wenn er durch Nachweis oder Vermittlung den Mietvertragsabschluss herbeigeführt hat, § 652 BGB. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
Zwar hatte die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2002 noch näher darlegte, genaue Vorkenntnisse von dem Mietobjekt. Diese schließen normalerweise eine Nachweistätigkeit durch den Makler aus. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Makler zusätzlich weitere Informationen lieferte, die für den Abschluss des Mietvertrages wenigstens mitursächlich sind (vgl. Palandt, BGB, § 652 Rdnr. 36; BGH NJW-RR 96, 114). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) mit der Klägerin die Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Auch hat sie - wenigstens später - Kenntnis darüber erlangt, dass dieser ein Makler war. Entsprechend hat sie den mit dem Briefkopf der Beklagten versehenen "Fragebogen zur Wohnungsbewerbung" ausgefüllt und dabei bestätigt, dass sie mit der Bezahlung einer Maklerprovision in Höhe zweier Monatskaltmieten bei Mietvertragsabschluss einverstanden sei, die sie bei Abschluss des Mietvertrages auch leistete.
Die Tätigkeit des Beklagten zu 2) war für den Entschluss zum Abschluss des Mietvertrages bei vernünftiger Würdigung von maßgeblicher Bedeutung, die deshalb jedenfalls zu einer Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit führte. Die Besichtigung einer Wohnung ist für den Entschluss, einen Mietvertrag abzuschließen, entscheidend. Erst hierdurch erhält der Wohnungssuchende Klarheit, ob ihm die Wohnung nach Schnitt, Lage, Ausstattung etc. zusagt. Diese Besichtigung führte der Beklagte zu 2) durch, was die Klägerin jedenfalls spätestens bei Erhalt des Fragebogens wusste. Dies reicht nach Auffassung der Kammer für eine provisionspflichtige Nachweistätigkeit aus. Ob auch die Übergabe und Weiterleitung des Fragebogens wegen der dort enthaltenen Angaben eine Nachweistätigkeit darstellt, muss mithin nicht abschließend entschieden werden.
In diesem Verhalten ist aber auch eine Mitwirkung des Maklers bei Abschluss des Mietvertrages zu sehen, weil dieser Fragebogen offensichtlich für den Vermieter Voraussetzung für den Mietvertragsabschluss war. Auch eine solche Vermittlungstätigkeit löst nach § 652 BGB ein Maklerhonorar aus.
Im Übrigen hat sich die Klägerin in dem unterzeichneten Fragebogen zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Hierin kann eine selbständige Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision gesehen werden, ohne dass es einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers bedarf (vgl. hierzu: Palandt, BGB, a.a.O., Rdnr. 51). Ob die Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung vorliegend aber gegeben sind, bedarf gemäß den obigen Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung.
Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob der Klageforderung § 814 BGB entgegensteht, denn die Klägerin vermochte nicht, die Rechtsgrundlosigkeit der Provisionszahlung darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen