Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietminderung bei Wohnraummiete: Wohnungsmangel bei Einsichtsmöglichkeit von einem Neubau auf einem Nachbargrundstück. Mietminderung bei Wohnraummiete: Darlegungslast für Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Mietminderung bei Wohnraummiete: Minderungsausschluß bei vorbehaltloser Mietzahlung. Mietminderung bei Wohnraummiete: Wohnungsmangel bei Befahren eines Parkplatzes mit überhöhter Geschwindigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Wohnungsmieter muß bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß ein auf dem Nachbargrundstück befindliches kleineres Haus abgerissen und an seiner Stelle ein größeres errichtet wird, dessen Bewohner dann Einsicht in seine Bad-, Schlaf- und Wohnräume haben. Es liegt auf der Hand, daß derartige Sichtverhältnisse einen Mieter unzumutbar in seiner ungezwungenen Lebensführung beeinträchtigen; sie stellen damit einen Mangel der Wohnung dar, der den Mieter zu einer Mietminderung um 10% berechtigt.

2. Hat der Vermieter während der Bauarbeiten am Nachbargrundstück bereits eine freiwillige Mietminderung von 15% gewährt, umfaßt diese Minderung sämtliche Beeinträchtigungen, die der Mieter während der Bauarbeiten durch Schmutz, Lärm und Staub zu ertragen hatten. Sofern der Mieter geltend machen will, daß ihm insgesamt eine höhere Mietminderungsquote zusteht, nämlich 20%, muß er eingehend und substantiiert die innerhalb der Wohnräume und auf der Terrasse spürbaren Beeinträchtigungen darlegen und gegebenenfalls beweisen.

3. Eine Mietminderung (hier: wegen Klopfgeräuschen der Heizungsanlage) ist sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel nach Bezug der Mieträume festgestellt hat und danach die Miete über einen längeren Zeitraum, in der Regel sechs Monate, vorbehaltlos weiterzahlt.

4. Die Tatsache, daß die Mieter anderer Wohngebäude auf dem Grundstück mit ihren Kraftfahrzeugen mit überhöhter Geschwindigkeit von dem Parkplatz über den unmittelbar neben dem Wohnhaus des Mieters verlaufenden Zufahrtsweg zur Straße fahren und damit nach Vortrag des Mieters die Personen gefährden, die aus der Haustür heraus- und danach unmittelbar den Zufahrtsweg betreten, rechtfertigt keine Minderung. Denn es handelt sich hier um keinen erheblichen Mangel, BGB § 537 Abs 1 S 2.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733313

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