Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten
im Zusammenhang mit dem Bericht darüber, dass sich die Klägerin gegen die beabsichtigte Abstimmung über ihren Ausschluss aus dem ... Werk mittels einer einstweiligen Verfügung wehrt, die Treberhilfe will mit der Diakonie nicht weiter zusammenarbeiten, allerdings auch nicht ausgeschlossen werden.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme der RAe ..., Dr. ... und Dr. ... von Anwaltsgebühren in Höhe von 2.659,02 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.333 € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die vorliegende Klage hat die Hauptklage zum vorangegangenen Verfügungsverfahren - 27 O 470/10- zum Gegenstand.
Die Beklagte verbreitete am 14. Juni 2010 um 15.59 Uhr eine Agenturmeldung, die sich mit der Klägerin befasst und folgenden Inhalt hat:
"Berlin (ddp-bln). Die wegen ihres Ex-Geschäftsführers Harald ... in die Kritik geratene gemeinnützige Treberhilfe will offenbar mit juristischen Mitteln einen Ausschluss aus der Diakonie verhindern. Wie das ... Berlin-Brandenburg-schlesische ... am Montag mitteilte, hat die Gesellschaft vor dem Berliner Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem ... Werk untersagt, auf der anstehenden Mitgliederversammlung über den Ausschluss der ... gGmbH abzustimmen. Eine Gerichtssprecherin bestätigte auf Anfrage, dass eine einstweilige Verfügung ergangen sei.
Das ... Werk hat nach eigenen Angaben gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt. Die Gesellschafterverhältnisse in der Treberhilfe seien unverändert, hieß es zur Begründung. Die Gesellschafteranteile würden jeweils zu 50 Prozent von ... und dem Verein der Treberhilfe gehalten. Die eingesetzte Treuhandgesellschaft sei an die Weisungen der Gesellschafter gebunden.
... hatte Ende Mai angekündigt, sich aus der gemeinnützigen Firma zurückzuziehen und seinen Anteil an der Gesellschaft zu verkaufen. Der Sozialmanager war im März nach einer Strafanzeige wegen Untreue als Geschäftsführer zurückgetreten. Er steht in der Kritik, seit bekannt wurde, dass er einen Maserati als Dienstwagen fuhr und ein Jahresgehalt von etwa 300.000,00 € bezog.
Die Diakonie hatte im März gemeinsam mit Sozialsenatorin Carola ... (Linke) gegen die Treberhilfe Anzeige wegen Untreue erstattet. Die Treberhilfe will mit der Diakonie nicht weiter zusammenarbeiten, allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird offenbar befürchtet, dass dies Einfluss auf die Gemeinnützigkeit und damit auf die laufenden Geschäfte haben könnte."
Fünf Stunden vorher hatte die Klägerin die nachfolgende Presseerklärung veröffentlicht:
Der Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam die Beklagte unter Hinweis auf die Wahrheit der angegriffenen Äußerung nicht nach und verwies insoweit im Schreiben vom 15.6.2010 (Anlage 8) auf ihre unwidersprochene Pressemitteilung vom 20. Mai 2010, wonach Herr Frank ..., Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin, am 20. Mai 2010 in Berlin wörtlich gesagt haben soll, "mit der Diakonie wolle man nicht weiter zusammenarbeiten". Sie teilte im Schreiben weiter mit, dass sie die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten habe, weil sie nach Eingang der Pressemeldung der Klägerin am Vortag versucht habe, mit dieser Kontakt aufzunehmen, der erbetene Rückruf aber nicht erfolgt sei.
Die Klägerin sieht sich durch die streitgegenständliche Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Anspruch. Auf die betagte Pressemeldung vom 20. Mai 2010, in der Herr ..., der ohnehin nicht für sie habe sprechen dürfen, unzutreffend zitiert werde, habe sich die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Geschäftsführerwechsel nicht verlassen dürfen. Insbesondere hätte sie vorher bei ihr nachfragen und es nicht bei der Bitte um Rückruf belassen dürfen. Hinsichtlich der Berechnung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten bei der Anspruchsanmeldung gegenüber der Beklagten und gegenüber den Kunden der Beklagten nach Weigerung letzterer, die Falschmeldung gegenüber den Kunden zu widerrufen, wird auf die Seiten 4 bis 8 der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie hält die Äußerung für wahr. Die Pressemeldung der Klägerin sei nicht so eindeutig formuliert gewesen; deshalb sei der Äußerung des Herrn ..., des nun...