Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückforderung von Finanzierungsbeiträgen nach Inkrafttreten des MietBinÄndG3
Orientierungssatz
Finanzierungsbeiträge des Mieters einer preisgebundenen Altbauwohnung zur Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung von Wohnraum, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 1982-08-03 geleistet worden sind, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von BMietG 1 § 29 Abs 3 preisrechtlich zulässig geworden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 1984 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (12 C 272/84) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig und hat zur Überzeugung der Kammer auch in der Sache Erfolg.
Der noch in Höhe eines Betrages von 10.335,10 DM streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm mit Abschluß des Mietvertrages vom 1. Januar 1979 (vgl. Bl. 136 ff d.A.) ebenfalls am 1. Januar 1979 (vgl. Bl. 4 ff .d.A.) vereinbarten und gezahlten Finanzierungsbeitrages ist nach Auffassung der Kammer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Der auf der Grundlage der §§ 29 a, 30 Abs. 3 I. BMG geltend gemachte und vom Amtsgericht in Höhe des vorgenannten Betrages zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Finanzierungsbeitrages (Mieterdarlehens) ist dann nicht begründet, wenn die Wohnung des Klägers als preisgebundenen Neubauwohnung dem zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) unterfällt. In diesem Fall ist zwischen den Parteien nämlich unstreitig, daß die Zahlung des Klägers aufgrund der Bewilligung der WBK vom 12. Juni 1978 gemäß § 50 Abs. 2 II. WoBauG preisrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen der Rückforderung nach der dann einschlägigen Bestimmung des § 9 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes lägen nicht vor.
Diese Frage, deren Entscheidung nach den Ausführungen des Kammergerichts im Beschluß vom 14. Oktober 1985 zu 8 RE Miet 3920/85 allein davon abhängt, ob die Voraussetzungen der Neuschaffung von Wohnraum auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 II WoBauG für den vorliegenden Rechtsstreit dargetan sind, war von der Kammer hier jedoch nicht abschließend zu entscheiden.
Die Klage war auf die Berufung der Beklagten nämlich deshalb abzuweisen, weil der gemäß den §§ 29 a, 30 Abs. 3 I. BMG geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch bei der vom Kläger geforderten Anwendung der Vorschriften für den preisgebundenen Altbauwohnraum unbegründet ist.
Zwar hat das Amtsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung (das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 des II. WoBauG nicht als erfüllt angesehen) zutreffend darauf hingewiesen, daß zur Zeit der Vereinbarung des Finanzierungsbeitrages am 1. Januar 1979 die Zahlung von Mieterbeiträgen, die im wesentlichen der Instandhaltung und Instandsetzung bzw. der Modernisierung des Altbauwohnraumes dienen und - wie hier - mit Rücksicht auf die Vermietung erfolgten, preisrechtlich nicht zulässig war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Altregelungen in §§ 29 a Abs. 3, 29 Abs. 1 I. BMG, der durch die Verwendung von Begriffen wie Neubau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung erkennen läßt, daß das Gesetz hier lediglich solche Finanzierungsbeiträge erfaßt hat, die zur Schaffung des Wohnraums gewährt wurden.
Die mietpreisrechtliche Zulässigkeit des vom Kläger gewährten Finanzierungsbeitrages folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus den zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 1. Januar 1979 geltenden Regelungen des § 11 Abs. 3 der AMVOB und des § 29 a Abs. 4 I BMG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG).
Dabei wird zunächst auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 151 ff d.A.) verwiesen. Diese Argumentation ist rechtlich nicht zu beanstanden, während die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten nicht überzeugen konnte.
Die Regelung in § 29 a Abs. 4 I. BMG ist vorliegend nicht einschlägig, denn der streitgegenständliche Finanzierungsbeitrag ist hier von der WBK gemäß § 50 II. WoBauG zum Bau öffentlich geförderten Neubauwohnraumes zugelassen worden, während eine Zulassung als Ersatz der Eigenleistung des Vermieters auf der Grundlage des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes, das besondere Förderungsvoraussetzungen aufstellt, gerade nicht erfolgt ist. Eine Umdeutung der Genehmigung vom 12. Juni 1978 kommt mithin nicht in Betracht, denn es ist nicht ersichtlich, daß die WBK im dargestellten Sinne auch auf der Grundlage des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes tätig geworden wäre.
Die preisrechtliche Zulässigkeit folgt auch nicht aus der Altfassung des § 11 Abs. 3 AMVOB, in der unter an...