Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen II ZR 22/07)

BGH (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen II ZR 22/07)

KG Berlin (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 12 U 115/05)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.304,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.103,14 Euro seit dem 15.09.2004 und aus weiteren 9.201,82 Euro seit dem 18.01.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist in Höhe von 183,35 Euro für den Kläger unbedingt, im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte Kläger ist der Zusammenschluss aller in Berlin und Brandenburg (Land) ansässigen Schützenvereinigungen auf freiwilliger Grundlage. Der Beklagte war von März 1966 bis Dezember 2003 der Vorsitzende des Verbandes. Der Kläger nimmt ihn mit der am 15.09.2004 zugestellten Klage auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung angeblich ohne Rechtsgrund geflossener Zahlungen in Anspruch, nachdem das Finanzamt für Körperschaften I im Rahmen der Überprüfung einer Selbstanzeige verschiedene Zahlungsvorgänge beanstandet und dem Kläger infolgedessen die Gemeinnützigkeit für die Jahre 1998 bis 2002 aberkannt hat.

Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verfolgt unter entsprechender Bindung der Mittel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, nämlich die Förderung des Schießsportes und die Pflege des traditionellen Schützenwesens unter Wahrung der inneren Selbständigkeit der angeschlossenen Vereinigungen. Nach der hiermit in Bezug genommenen Satzung (Stand 21.11.1999, Bl. 25 ff. d.A.) dürfen Mittel des Verbandes ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Wegen der hierzu getroffenen Regelungen im Einzelnen wird auf § 2 der Satzung (Bl. 27 d.A.) verwiesen. Der Verband besitzt neben der Delegiertenversammlung als dem obersten Verbandsorgan (§ 8 Satzung) einen Gesamtvorstand (§ 9 Satzung) und einen sechsköpfigen Geschäftsführenden Vorstand (§ 10 Satzung), in dessen Wirkungsbereich nach § 10b) u.a. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens, sowie die Anstellung und Kündigung von Angestellten und Hilfskräften und die Vergabe von Arbeiten im Rahmen des § 15 der Satzung fallen. Der Verbandsvorsitzende, die beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und der Schatzmeister bilden den vertretungsberechtigten Vorstand i.S. von § 26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Verbandsvorsitzenden allein, für den Fall seiner Verhinderung sind die zwei stellvertretenden Verbandsvorsitzenden gemeinsam oder der Schatzmeister gemeinsam mit einem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und weitere zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind; er entscheidet in einer Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht eine schriftliche Beschlussfassung durch alle Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren stattfindet.

§ 15 der Satzung (“Ehrenamtliche Tätigkeit”) lautet:

“Die Mitglieder der Organe sowie der Kreisvorstände des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Personal für Verwaltung und Sportbetrieb angestellt werden. Außerdem können zur Entlastung einzelner Fachbereiche in der Verwaltung und des Sportbetriebes Teilarbeiten vergeben werden.

In allen diesen Fällen ist streng nach Wirtschaftlichkeit zu verfahren. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand, sofern nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt wurde.

Besondere, im Interesse des Verbandes entstandene Aufwendungen, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes vergütet werden. Allgemeine Aufgaben sind in den jeweiligen Haushaltsplänen entsprechend zu behandeln. Die Erstattung von Aufwendungen ist gleichmäßig zu handhaben.”

Wegen der diesen Regelungen vorangegangenen Fassungen der Satzungen seit dem 09.01.1972 wird auf die als Anlage II zum Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2005 vorgelegte Zusammenstellung verwiesen, die neben der 1972 beschlossenen Satzung auch die Mehrzahl der zwischenzeitlich beschlossenen Satzungen enthält.

In der Vorstandssitzung vom 05.12.1975 kam es unter TOP 7 zu folgender einstimmigen Beschlussfassung:

“e) In Auswertung der Lage im Verband und Beurteilung der Tätigkeiten des Verbandsvorsitzenden als Geschäftsführer mit oft manuellen Verpflichtungen incl. Geldbewegungen, schlägt Sk… … vor, daß die Honorartrainer die ihnen zustehenden Gelder des LSB schriftlich als Spe...

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