Die Revision wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO vom BGH zurückgewiesen

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen II ZR 22/07)

BGH (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen II ZR 22/07)

LG Berlin (Urteil vom 06.05.2005; Aktenzeichen 28 O 397/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen II ZR 22/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2005 – 28 O 397/04 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.383,08 EUR nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.360,50 EUR seit dem 15. September 2004 und aus 1.022,58 EUR seit dem 18. Januar 2005 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 4 % und der Beklagte 96 % zu tragen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die Streitverkündung verursachten Kosten – zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in voller Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

I. Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 6. Mai 2005 verkündete und beiden Parteien am 18. Mai 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatz- und Rückzahlungsforderungen des Klägers – eines Vereins – gegen den Beklagten als ehemaligen Vereinsvorsitzenden.

Das Landgericht hat der Klage (Klageforderung insgesamt: 51.979,14 EUR nebst Zinsen) in nachfolgendem Umfang stattgegeben (tenoriert: 32.304,96 EUR):

Position

Klageforderung EUR

Stattgabe EUR

Monatspauschalen

17.393,09

11.248,42

jährliche Einmalzahlungen

18.917,80

7.669,39

Defizit Israelreise

5.229,90

3.820,12

Entnahmen

766,93

0

Zinssschaden Girokonto

67,79

0

Edelsmoking

183,35

183,35

Gebäcklieferungen

228,47

181,70

Umsatzsteuernachzahlung

9.201,81

9.201,82

Über die Position „Edelsmoking” hat das Landgericht durch Anerkenntnisteilurteil entschieden (UA S. 20 unter VI.), über die übrigen Positionen durch streitiges Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt haben.

Der Beklagte begehrt mit ihrer am 6. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen und am 29. Juni 2005 begründeten Berufung die vollständige Abweisung der Klage.

Er beantragt,

das am 6. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 28 O 397/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger verlangt mit seiner am 14. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen und am 18. Juli 2005 begründeten Berufung weiterhin die vom Landgericht nicht zugesprochenen Schadensersatzforderungen in Höhe von 6.134,67 EUR aus dem Komplex „Monatspauschalen” (beantragt: 17.383,09 EUR für die Zeit von Januar 1998 bis August 2003; zuerkannt: 11.248,42 EUR für die Zeit von Januar 2000 bis August 2003). Ferner macht er aus dem Komplex „jährliche Einmalzahlungen” noch 11.248,41 EUR geltend (beantragt: 18.917,80 EUR für die Zeit von 1990 bis 2002, zuerkannt: 7.669,39 EUR für die Zeit von 1998 bis 2002). Insgesamt beläuft sich die Berufungsforderung des Klägers auf 17.383,08 EUR. nebst anteiligen Zinsen. Hinsichtlich der Forderungskomplexe Israel-Reise, Entnahmen, Zinsschaden und Gebäcklieferungen, bei denen das Landgericht hinter seiner Ausgangsforderung zurückgeblieben ist oder ihr gar nicht entsprochen hat, gibt sich der Kläger mit der erstinstanzlichen Entscheidung zufrieden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 17.383,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.360,50 EUR seit dem 15. September 2004 sowie aus 1.022,58 EUR seit dem 18. Januar 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens beider Parteien wird auf die genannten Begründungsschriftsätze sowie die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 … und … den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Letztgenannter ist mit Schriftsatz vom 23. Febuar 2006 auf Seiten des Klägers beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos, die Berufung des Klägers hat Erfolg.

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt auch unter Berücksichtigu...

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