Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 29.11.2004; Aktenzeichen 236 C 159/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 236 C 159/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung vom 11. Mai 2004 wegen der Haltung eines Hundes das Mietverhältnis beendet hat. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und sich nur mit der Erklärung der fristlosen Kündigung, nicht aber mit der hilfsweisen Erklärung der ordentlichen Kündigung auseinandergesetzt. Ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB hat es nach Interessenabwägung nicht gesehen, weil es eine Unterlassungsklage für vorrangig hielt.
Gegen das Urteil, das der Klägerin am 02. Dezember 2004 zugestellt worden ist, hat sie mit am 20. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 31. Januar 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin begründet ihr Rechtsmittel damit, dass ein Kampfhund der Rasse American Staffordshire so abstrakt gefährlich sei, dass es auf eine Verletzung Dritter und eine konkrete Bedrohungssituation nicht ankomme. Nach Nichtbefolgen der (unstreitig erfolgten) Abmahnung liege im Nichtbefolgen ein Kündigungsgrund, so dass nicht auf eine mögliche Unterlassungsklage verwiesen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. November 2004 zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung in der … Berlin, Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Flur und ein Kellerraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, dass nach Einhaltung der behördlichen Bestimmungen, wozu sie auf die amtliche Bescheinigung vom 31. Oktober 2000 (auf Bl. 77 d. A. in Kopie wird verwiesen) hinweist, es auf konkrete Gefährdungshandlungen durch den Hund ankomme, welche unstreitig nicht stattgefunden haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte (§ 511 ZPO) den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
III.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Räumungsklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierzu wäre, dass die fristlose hilfsweise fristgemäße Kündigung der Klägerin vom 11. Mai 2004 das Mietverhältnis beendet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 543 BGB nicht gerechtfertigt, wenn es der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verschuldens der Beklagten und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, zumutbar war, die Hundehaltung hinzunehmen. So liegt der Fall hier.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich um die abstrakt gefährliche Rasse American Steffordshire handelt, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hundeverordnung Berlin. Es ist auch egal, ob das eigentliche Interesse der Klägerin ein anderes war, wenn sie berechtigt verlangen konnte, dass ein solches Tier in der Immobilie nicht gehalten werden durfte. Aber andererseits handelt es sich um ein schon lange zuvor in der Mietwohnung gehaltenes altes mittlerweile verstorbenes Tier, das nie konkret gefährlich geworden ist und nach Erteilung einer Plakette nach § 5a Abs. 3 der Hundeverordnung Berlin vom 05. November 1998 genehmigt gehalten werden durfte. Der Mietvertrag verbietet die Hundehaltung ebenfalls nicht. Das Interesse an einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse der Mieter an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung, solange das Tier den Hausfrieden nicht störte. Die Klägerin kann sich nicht auf die Interessen anderer Bewohner berufen, da sich die anderen Bewohnner des Hauses nie beeinträchtigt gefühlt haben bzw. sich bei ihr beschwert haben. Es handelt sich im Übrigen nicht, wie von der Klägerin zunächst vorgetragen, um andere Mieter, nachdem die Klägerin den Vortrag der Gegenseite, dass das Haus im Übrigen von Wohnungseigentümern bewohnt wird, nicht entgegengetreten ist. Eine konkrete Beeinträchtigung der Klägerin liegt insoweit noch ferner als sie zu einer Vermietungssituation anderer Wohnungen im Haus unmittelbar keine Besorgnisse haben muss.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Interesse zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 BGB nicht geg...